Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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4. 
Die Aufbewahrungsräume für das Rohmaterial und das fertige Pulver stehen ununterbrochen, die 
Fabrikationsräume während der Zeit, in welcher nicht gearbeitet wird, unter amtlichem Verschlusse durch 
Kunstschlösser. So lange Wermuthkraut oder Wermuthpulver in den Aufbewahrungsräumen sich befindet, 
dürfen in diesen, und so lange die Herstellung solchen Pulvers betrieben wird, auch in den übrigen Räumen 
der Anlage keine anderen Stoffe, als das von der Steuerbehörde zugelassene Wermuthkraut und die Fabrikate 
aus demselben sich befinden. 
5. 
Der Unternehmer hat der Steuerstelle, zu deren Bezirk die Anlage gehört, bezüglich jeder zur Ver- 
arbeitung bestimmten Post Wermuthkraut anzumelden: 
a) die Zeit des Bezugs, Namen und Wohnort des Lieferanten; 
b) Zahl und Zeichen der Kolli und deren Gewicht; 
c) die Zeit des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Verarbeitung, — sofern 
eine Post nicht auf einmal zur Verarbeitung gelangt — auch das Gewicht der Theilpost. 
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Bevor Wermuthkraut in die Gewerbsräume aufgenommen werden darf, muß dasselbe einer sorgfäl- 
tigen amtlichen Prüfung unterworfen werden; die Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt aller Kolli und ist 
nach Maßgabe der von der Direktivbehörde zu ertheilenden Anleitung darauf zu richten, daß die Waare in 
nicht zerkleinertem, echtem, unverdorbenem, insbesondere nicht entöltem Wermuthkraut ohne Beimischung 
anderer Stoffe (Pflanzen, Erde u. s. w.) besteht und in jeder Beziehung zur Herstellung eines wirksamen 
Denaturirungsmittels geeignet ist. Soweit thunlich, hat ein Oberbeamter an der Prüfung theilzunehmen. 
In Zweifelsfällen kann die Direktivbehörde auf Kosten des Unternehmers technische Untersuchung 
durch Sachverständige anordnen. 
Wermuthkraut, welches den Anforderungen nicht entspricht, ist zurückzuweisen. Der Befund ist auf 
der Anmeldung zu bescheinigen und das Kraut von der Prüfung ab unter amtlichem Verschluß zu halten. 
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Jede Post ist von den anderen gesondert zu lagern und gelangt, soweit die Steuerstelle nicht Aus- 
nahmen zuläßt, nach der Zeitfolge der Einlagerung zur Verarbeitung, die unter ununterbrochener amtlicher 
Aussicht zu erfolgen hat. 
In Bezug auf das Maß der Zerkleinerung muß das Pulver einem vom Reichskanzler-Amt festzu- 
stellenden Muster entsprechen. 
Das gewonnene Pulver ist, nach erfolgter Prüfung und Verwiegung, in verschlußfähige und be- 
zeichnete Fässer zu verpacken und in dem Lager gesondert von anderen Posten niederzulegen. 
Ueber das Gewicht des gewonnenen Pulvers, sowie Zahl, Zeichen, Brutto= und Nettogewicht der 
Fässer, in die dasselbe verpackt ist, ist der Steuerstelle eine mit der Bescheinigung des überwachenden Steuer- 
beamten versehene Anmeldung zu übergeben. 
8. 
Die Versendung von Wermuthpulver zu Denaturirungszwecken ist unter Nachweisung der Bestellung 
der Steuerstelle anzumelden. Dieselbe legt die zu versendenden Fässer unter Verschluß und ertheilt auf 
fie Sheuerlele. in deren Bezirk die Verwendung erfolgen soll, einen Transportschein nach dem anliegen- 
en Muster. 
Der Unternehmer hat sich auf der Anmeldung zu verpflichten, die Waare in unverändertem Zu- 
stande während der gestellten Frist dem Empfangsamt mit dem Transportschein bei Vermeidung einer Kon- 
ventionalstrafe vorzuführen, welche von der Direktivbehörde bis 10 &¾ für jeden Zentner des Bruttogewichts 
der Sendung festgesetzt werden kann. 
Das Empfangsamt hat die Uebereinstimmung des Transports mit dem Transportschein zu prüfen. 
Ergeben sich Verschlußverletzungen, so ist die Verwendung des Inhalts der betreffenden Fässer zur Denatu- 
rirung in der Regel nicht zu gestatten. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde die Verwendung desselben 
zulassen, sofern die angestellten Ermittelungen die Ueberzeugung gewähren, daß die Verschlußverletzung durch 
Zufall herbeigeführt und der Inhalt unverändert geblieben. 
9. 
Auf vorherige Anmeldung kann der Unternehmer Wermuthpulver auch zu anderen als Denaturi- 
rungszwecken in ganzen Fässern entnehmen. Eine amtliche Bescheinigung für dasselbe darf nicht ertheilt werden.
	        
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