Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Wermuthkraut sowie Wermuthpulver, seit dessen Einlagerung mehr als zwei Jahre verflossen sind, 
sind aus dem Lager zu entfernen. 
10. 
Der Unternehmer hat die Einsicht der den Bezug des Wermuthkrauts und den Absatz des daraus 
gefertigen Pulvers betreffenden Schriften und Geschäftsbücher den Oberbeamten der Steuerverwaltung jeder- 
zeit zu gestatten. 
11. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften und die Anordnungen der Steuer- 
behörde, mögen diese Zuwiderhandlungen von dem Unternehmer selbst oder von seinen Familienmitgliedern, 
Dienern, Lehrlingen, Gewerbegehülfen oder Gesinde begangen sein, unterwirft sich der Unternehmer einer von 
der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges festzusetzenden Konventionalstrafe bis zu einhundert Mark. 
12. 
Die näheren Anordnungen über die steuerliche Beaufsichtigung der Anlagen, das Verfahren bei den 
Anmeldungen und die Form derselben, die Behandlung der Transporte beim Empfangsamte, die Register- 
führung, die Dienstanweisungen für die betheiligten Beamten u. s. w. erläßt die oberste Landes-Finanzbehörde. 
Transportschein Ur. 10 
  
  
  
über 
Pulver aus Wermuthkraut zur Denaturirung von Salz. 
Ausfertigungs-Amt: Steveramt Schönebech. Erledigungs-Amt: Hauptsteueramt f. i. G. VDerlin. 
Empfänger der Waare: Salzhändler S. 
Der Kolli Art des angelegten#die Tr ansportfrist 
Zahl und Bruttogewicht. Nettogewicht. Verschlusses bezw. läuft bis zum 
* cung Bezeichnung. Zahl der Bleie. a ĩ 
Fünf Fässer. S. und C. je 55 kg, je 50, Kreuzweis 15. Juli 1878 
· Nr. 75/79. zusammen zusammen verschnürt einschl. 
zweihundert 250 Kg. je 2 Bleie, 
fünf und siebenzig Summe 10 Bileie. 
kg. 
  
  
  
  
  
Unterschrift des Unternehmers: Sbb.. 
Das in den oben bezeichneten Fässern verpackte Pulver ist ausschließlich aus echtem und reinem am 
3. Mai 1878 eingelagerten Wermuthkraut unter Beobachtung der Anforderungen des Beschlusses des Bun- 
desrathe ndndndndnnynnynn 1878 angefertigt worden und zur Denaturirung 
von Salz brauchbar. 
Schönebeck, den 3. Juli 1878. 
Königliches Untersteueramt. 
(L. S.) N. N. 
— — — 30
	        
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