Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Laut Beschluß des Bundesraths vom 3. d. M. ist die Steuerpflichtigkeit des Essigs nach Maßgabe des §. 2 
des Brausteuergesetzes vom 31. Mai 1872 auch in dem Fall als begründet anzuerkennen, wenn aus der zur 
Bereitung desselben dienenden Malzwürze zugleich flüssige Hefe (sog. Kunsthefe) gewonnen wird. 
  
Der Königlich preußischen Post-Zoll-Expedition zu Berlin ist die Befugniß zur Ausfertigung von Begleit- 
scheinen I. über die mit der Post vom Auslande eingegangenen Waaren beigelegt worden. 
  
7. Marine und Schiffabhrt. 
Auf Grund des §. 33 des Gesetzes, betreffend die Untersutzung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1875 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 549) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 3. Mai 1878 folgende 
festgestell Geschäftsordnung für das Ober-Seeamt 
estgestellt: 
8. 1 
Das Ober-Seeamt hat seinen Sitz in Berlin. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, dasselbe zu einer 
Sitzung in einen deutschen Hafenort zu berufen, wenn ein Fall zur Entscheidung vorliegt, welcher eine 
Beweisaufnahme an diesem Orte oder in dessen Nähe erforderlich macht. 
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Die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges bei dem Ober-Seeamt liegt dem Vorsitzenden 
ob. Er eröffnet die eingehenden Sendungen, versieht dieselben mit dem Tage des Eingangs, vertheilt die 
Geschäfte, ernennt die Berichterstatter, bestimmt die Sitzungen, leitet die Berathungen und Abstimmungen, 
zeichnet die Entwürfe aller Verfügungen 2c., vollzieht unter Gegenzeichnung des Protokollführers alle Rein- 
schriften und trifft in Bezug auf die Führung der Geschäftskontrolen die erforderlichen Anordnungen. Er 
verfügt ferner in allen das Kollegium als solches betreffenden Angelegenheiten. 
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Der Reichskanzler theilt von drei zu drei Tahren auf Grund der von den Regierungen der Bundes- 
Seestaaten gemachten Vorschläge dem Vorsitzenden des Ober-Seeamts die Liste der zu nicht ständigen Bei- 
sitzern des letzteren bestimmten Personen mit. 
§. 4. 
Auf die Beeidigung der nicht ständigen Beisitzer finden die Vorschriften des §. 51 des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzblatt Seite 51) entsprechende Anwendung. 
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8. 5. 
Das Subaltern= und Unterbeamten-Personal des Ober-Seeamts wird vom Reichskanzler ernannt. 
S. 6. 
Ist gegen den Spruch eines Seeamts rechtzeitig Beschwerde eingelegt, so hat der Vorsitzende des 
Seeamts nach Ablauf der für die Rechtfertigung derselben bestimmten Frist die Akten dem Ober-Seeamt 
einzureichen. · 
§.7. 
Der Termin zur Hauptverhandlung ist dergestalt anzuberaumen, daß zwischen ihm und der Zustel- 
lung der Ladungen eine Frist von mindestens einer Woche liegt.
	        
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