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Bekanntmachung,
betreffend Abänderung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 6. Juni d. J. tritt bezüglich der in der Signal-Ordnung für
die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875 (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 73 ff.)
unter III. 19 und 20 aufgeführten Signale mit dem 1. Juli d. IJ. eine Abänderung dahin in Kraft, daß
daselbst Folgendes zu setzen ist:
19. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal).
bei Tage: bei Dunkelheit:
An der Hinterwand des letzten Wagens eine roth An der Hinterwand des letzten Wagens in un-
und weiße runde Scheibe. gefährer Höhe der Buffer eine roth leuchtende Laterne
(Schlußlaterne) und außerdem am letzten Wagen zwei
nach vorn grün und nach hinten roth leuchtende La-
ternen (Ober-Wagenlaternen).
Für einzeln fahrende Lokomotiven auf der freien
Bahnstrecke genügt eine roth leuchtende Laterne und
bei Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen die
Anbringung einer Laterne mit weißem Lichte am An-
fange der Lokomotive und am Ende des Tenders, bei
Tender-Lokomotiven an beiden Enden derselben.
20. Es folgt ein Extrazug nach.
bei Tage: bei Dunkelheit:
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— ++.—.
Außer dem Schlußsignal eine grüne Scheibe oben Signal 19 mit der Abänderung, daß eine der
auf dem letzten Wagen oder zu jeder Seite desselben. beiden vorgeschriebenen Laternen auch nach hinten
grünes Licht zeigt.
Für einzeln fahrende Lokomotiven genügt die An-
bringung einer grün leuchtenden Laterne hinten.
Berlin, den 12. Juni 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
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