Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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IX. Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter) 
außer den. unter VIII. bezeichneten Erfordernissen, jedoch mit der Maßgabe, daß statt im 
Bahnbewachungs= und Signaldienste eine zweimonatliche Beschäftigung im Weichensteller- 
dienste vorherzugehen hat, 
die Kenntniß: · 
g) der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten von Weichen hinsichtlich 
ihrer wesentlichen Konstruktion, ihres Zweckes und ihrer Bedienung, sowie der damit ver— 
bundenen Signalvorrichtungen, 
b) der Konstruktion, des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebebühnen, Zen— 
tesimalwaagen und Wasserkrahne, 
i) der Instruktion über den Rangirdienst, 
k) des Bahnpolizei-Reglements, soweit dasselbe den Dienstkreis eines Weichenstellers betrifft. 
X. Bahnmeister und Hülfsbahnmeister: 
körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen, 
vorherige Beschäftigung beim Bau oder der Unterhaltung des Oberbaues einer Bahn und auf 
einem bau= oder betriebstechnischen Büreau von zusammen einjähriger Dauer, 
allgemeine Vorbildung, insbesondere orthographische und geläufige Schrift und Fähigkeit, einen 
Gegenstand aus dem Dienstkreise eines Bahnmeisters in angemessener Form schriftlich darzustellen, 
4Kenntniß der Organisation der betreffenden Eisenbahnverwaltung, 
spezielle Fachkenntnisse, insbesondere 
a) Berechnung gradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und seiner Theile, 
b) Berechnung der beim Bau vorkommenden regulären Körper, Gewölbe und Gewölbeflächen, 
Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, des Cylinders, des Kegels und der Kugel, sowie 
der Oberfläche derselben lohne Beweisf führung): 
ferner Kenntniß: 
c) der gebräuchlichsten Maurer= und Zimmermaterialien und der Mörtelbereitung, sowie der 
gewöhnlichen Maurer= und Zimmerverbände, 
4) sämmtlicher bei Unterhaltung der Bahn vorkommenden Arbeiten, insbesondere beim Ober- 
bau: Kenntniß der dazu erforderlichen Materialien nach OQualität und Verwendung, der 
Anlage und der Verhältnisse des Bahnkörpers, der Herstellung der Bettung, der Konstruktion 
des Oberbaues und der Unterhaltung desselben, der Konstruktion und der Einlegung von 
Weichen, der einfacheren zur Ausführung von Erd= und Oberbau-Ausführungen erforder- 
lichen Instrumente, Kenntniß der Berechnung von Profilen und Erdkörpern, 
e) Kenntniß der Vorschriften des Bahnpolizei-Reglements und der Signal-Ordnung nebst zu- 
gehörigen Ausführungs-Instruktionen, sowie der sonstigen Vorschriften zur Sicherung des 
Betriebes, des Signaldienstes, der Unterhaltung der elektrischen Telegraphenleitungen und 
des dienstlichen Gebrauchs derselben, der Instruktion für die Bahn-(Barrieren-, Brücken= 2c.) 
und Weichenwärter, der Vorschriften über die Führung der Arbeitszüge, der Bestimmungen 
über freie Fahrten, Versendung von Dienstgut und das Verhalten bei außergewöhnlichen 
Vorfällen, Entgleisungen, Unfällen 2c., 
s) Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Listen zur Kontrole der Arbeiter, Aufstel- 
lung von Rechnungen (Einnahme= und Ausgabe-Nachweisungen und Rapporten), Kosten- 
anschlägen und Massenberechnungen dazu, Kenntniß der Vorschriften über die Verwaltung 
und Verrechnung der Bahnmaterialien, 
g) Befähigung, kleine Zeichnungen und Handskizzen anzufertigen, einfache Flächen aufzumessen 
und zu kartiren, Nivellements auszuführen und aufzutragen, 
°.) Fertigkeit in dem Gebrauche und der Handhabung elektrischer Telegraphen-Apparate, ins- 
besondere Fähigkeit, dienstliche Depeschen und elektrische Hülfssignale selbst ohne Fehler zu 
geben.
	        
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