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Kenntniß der Instruktion für Zugführer und der Vorschriften über Führung der Fahrrapporte
und Meilenbücher.
XI. Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahnhofs-Iuspektionsassistenten):
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mindestens einjährige Beschäftigung im Stationsdienst. Behufs Zulassung zu dieser ist er-
sorderlich:
a) körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen,
b) allgemeine Vorkenntnisse, als:
1. Fähigkeit, deutlich sowie orthographisch und grammatikalisch richtig zu schreiben,
2. Rechnen in den 4 Spezies, sowie mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen,
3. Kenntniß der Geographie, insbesondere Deutschlands und der benachbarten Länder.
. Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften bei Annahme von Privatdepeschen,
sowie der Instruktion über die Behandlung der Apparate und Leitungen,
Jähigkeit, ein Thema aus dem Stationsdienst schristlich in angemessener Form darzustellen,
Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung und der allgemeinen Vorschriften für
deren Beamte,
. Kenntniß des Betriebs-Reglements, der allgemeinen Tarifbestimmungen und des Billet-, Gepäck-
und Güter-Expeditionsdienstes, des Bahnpolizei-Reglements und der Signal-Ordnung, sowie der
in Beziehung auf den Stations-, Fahr= und äußeren Betriebsdienst bei der betreffenden Bahn.
erlassenen Reglements, Instruktionen und allgemeinen Vorschriften, namentlich auch derjenigen für
Kreuzungen und Abzweigungen auf offener Bahn, Benutzung, Rapportirung und Vertheilung
eigener und fremder Wagen, Vertrautheit mit den Funktionen und Obliegenheiten des gesammten
Stations= und Fahrpersonals,
4Kenntniß der Bestimmungen über die militärische Benutzung der Eisenbahnen,
Fertigkeit in Formirung von Zügen bei regelmößigem und bei gestörtem Betriebe,
. allgemeine Kenntniß der Konstruktion und der im Interesse der Betriebssicherheit nothwendigen
Erfordernisse für die Unterhaltung des Oberbaues, der Betriebsmittel, Weichen, Drehscheiben,
Schiebebühnen und der für die Unterhaltung und Wiederherstellung des Oberbaues (bezw. zer-
störter Geleise) erforderlichen Geräthschaften, einfachen Instrumente und Arbeiten.
XII. Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofs-Inspektoren, Bahnhofsverwalter):
. mindestens zweijähriger Dienst als Stations-Assistenten (Nr. Xl.),
Kenntniß der für den Stations= und Expeditionsdienst in Betracht kommenden Vorschriften des
Kassen= und Rechnungswesens,
4Kenntniß der Einrichtungen des Verbands= und Tarifwesens der betreffenden Bahn und der be-
theiligten Nachbarbahnen, sowie des Verhältnisses der Eisenbahn zur Post= und Telegraphen-
verwaltung,
. Kenntniß der Bestimmungen hinsichtlich der Eisenbahnen im Gesetze über die Kriegsleistungen.
XIII. Lokomotivführer:
. körperliche Rüstigkeit, insbesondere auch normales Hör= und Sehvermögen,
.Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Lesen und Schreiben, sowie Rechnen
der 4 Spezies, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen — und Fähigkeit, über einen Vor-
gang aus dem Dienstkreise eines Lokomotivführers eine schriftliche Anzeige in angemessener Form
zu erstatten,
. allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinenbau zu verwendenden Metalle
und Hölzer,
. allgemeine Kenntniß der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über den Wasserdampf und
dessen Wirkungen,