— 403 —
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Bekanntmachung,
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Spielkarten-Stempel.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Spielkarten -Stempel, vom 3. Juli 1878 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 133) hat der Bundesrath nachstehende Vorschriften beschlossen:
I. (Zu §§. 1 und 2.)
Die Erhebung der Stempelabgabe von den im Bundesgebiet gefertigten Spielkarten, sowie die Ab-
stempelung derselben steht derjenigen Zoll= oder Steuerstelle zu, welcher die steuerliche Aufsicht (S. 4) über die
betreffende Fabrik von der obersten Landesfinanzbehörde übertragen worden ist. .
Ebenso haben die obersten Landesfinanzbehörden bezüglich der vom Auslande (einschließlich des Groß-
herzogthums Luxemburg und der österreichischen Gemeinde Jungholz) in das Bundesgebiet eingehenden Spiel-
karten die Zoll= oder Steuerstellen zu bestimmen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe und zur Abstem-
pelung befugt sind. Dieselben sind durch das Reichs-Centralblatt bekannt zu machen.
Die zum Gebrauch als Oblaten eingerichteten Karten und die Kinderspielkarten, sofern die einzelnen
Blätter nicht mehr als 35 Millimeter in der Höhe und 27 Millimeter in der Breite messen, unterliegen der
Stempelsteuer nicht.
II. (Zu §. 2.)
Die Abstempelung der Spielkarten erfolgt durch Stempelaufdruck mittels Maschine.
Der Stempelabdruck enthält den Reichsadler, die Angabe des Abgabenbetrages und das Zeichen der
Amtsstelle, welche die Abstempelung bewirkt hat.
Bei Vorlegung der einzelnen Kartenspiele zur Abstempelung müssen dieselben so gepackt sein, daß
das zur Stempelung bestimmte Blatt oben aufliegt. Außerdem muß jedes Spiel mit einem Umschlage ver-
sehen sein, der die Angabe der Blätterzahl enthält und so einzurichten ist, daß das Kartenspiel vollständig
zusammengehalten wird und daß die vorschriftsmäßige Abstempelung des oben aufliegenden Blattes ohne
Lösung des Umschlages bewirkt werden kann.
Im übrigen trifft der Reichskanzler die näheren Bestimmungen über die Form und die Farbe des
Kartenstempels, das abzustempelnde Kartenblatt und das Verfahren bei der Abstempelung.
III. (Zu §F. 3.)
A. Für die vom Auslande (Ziffer I) in das Bundesgebiet zum Verbleibe daselbst eingehenden
Spielkarten ist die Reichsstempelabgabe, und zwar für die über die Zollgrenze in das Zollgebiet des Reichs
eingehenden Spielkarten neben dem tarifmäßigen Eingangszoll zu entrichten. Gehen aus den Zollausschlüssen
des Bundesgebiets Spielkarten, welche mit dem Reichsstempel versehen sind, in das Zollgebiet ein, so ist nur
der tarifmäßige Eingangszoll zu erheben.
. Wer Spielkarten vom Auslande (Ziffer I) in das Zollgebiet einbringt, ist in allen Fällen ver-
pflichtet, dieselben beim Eingange als „Spielkarten“ anzumelden. Das Erbieten, den höchsten Eingangszoll
zu entrichten (§s. 27 und 32 des Zollgesetzes), oder die Bereitwilligkeit, sich sofort der Revision zu unter-
eisen (5. 92 a. a. O.), begründet in Betreff der Spielkarten keine Befreiung von der Verpflichtung zur
Anmeldung.
C. Wird die Versteuerung und Abstempelung nicht bei der Abfertigung an der Grenze bewirkt, so
ist mit den eingehenden Spielkarten nach den Vorschriften wegen der zollamtlichen Behandlung zollpflichtiger
Gegenstände zu verfahren und die Sicherstellung des auf denselben haftenden Steueranspruchs in gleicher
Weise, wie diejenige des Zollanspruchs, zu leisten. Der Verpflichtungserklärung auf dem Begleitpapier ist
ein ergänzender Vermerk des Inhalts hinzuzufügen, daß die übernommene Verpflichtung auch auf die Stempel-
steuer sich erstrecke.
Die Abfertigung auf ein zur Abstempelung befugtes Amt ist nicht zu beanstanden, wenn auch nur