Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Die Fabrikanlage und die einzelnen Räume derselben müssen derart beschaffen sein, daß die steuer- 
lichen Revisionen dem Zwecke entsprechend ohne Schwierigkeiten ausgeführt werden können. Von dem Beginn 
des Betriebs ist der Steuerbehörde spätestens an dem vorhergehenden Werktage Anzeige zu machen. 
Die Inhaber bestehender Anlagen zur Anfertigung von Spielkarten sind verpflichtet, vor dem 
1. Januar 1879 mit der im §. 5 Absatz 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeige eine den vorstehenden 
Vorschriften entsprechende Beschreibung und Zeichnung einzureichen, sofern eine solche nicht bereits früher für 
die Zwecke der Kontrolirung einer landesgesetzlichen Spielkartensteuer eingereicht worden ist. 
§. 2. Eine Verlegung, Erweiterung oder Veränderung der deklarirten Fabrikeinrichtung darf nur 
nach vorgängiger Genehmigung der mit der steuerlichen Aufsicht über die Fabrik beauftragten Amtsstelle vor- 
genommen werden. Von Besitzveränderungen muß der Besitznachfolger dieser Amtsstelle spätestens binnen 
4 Wochen nach dem stattgefundenen Wechsel Anzeige machen. 
§. 3. Die Fabrikanten sind gehalten, von jeder Sorte Spielkarten, welche sie zu verfertigen beab- 
sichtigen, ein Musterspiel bei der Steuerbehörde niederzulegen. Dieselben haben ferner einem der Steuerbehörde 
vorher anzuzeigenden Blatte jedes Spiels ihre Firma oder ein von der Steuerbehörde genehmigtes Fabrik- 
zeichen aufzudrucken. 
§. 4. Sämmtliche Arbeiten der Kartenfabrikation sind ausschließlich in den genehmigten, bezw. an- 
gesagten Fabrikräumen auszuführen. Auf Antrag zuverlässiger Fabrikanten kann jedoch von der im §. 1 
bezeichneten Behörde unter folgenden Bedingungen gestattet werden, daß die vorgearbeiteten (schwarz oder blau 
gedruckten) Karten von den dazu bestimmten Arbeitern in ihren Wohnungen kolorirt werden: 
a) die Genehmigung erfolgt auf Widerruf; 
b) die zum Koloriren ausgegebenen Karten sind binnen einer bei der Ausgabe zu bestimmenden 
angemessenen Frist in voller Anzahl, mit Einschluß der etwa bei dem Koloriren oder sonst ver- 
dorbenen, an den Fabrikanten zurückzuliefern; 
) der Fabrikant hat nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein Kontobuch zu führen, welches 
die Anzahl und Gattung der an die einzelnen betheiligten Arbeiter ausgegebenen Karten, die 
Zurücklieferungsfrist und das Datum der Ausgabe und der erfolgten Zurücklieferung enthält und 
den Steuerbeamten zur Einsicht vorzulegen ist. 
§. 5. Fertige ungestempelte Spielkarten dürfen nur in einem der Steuerbehörde angezeigten, gegen 
Entwendung gesicherten Behältnisse niedergelegt werden, welches von dem Fabrikanten sorgfältig unter Ver- 
schluß zu halten ist. 
§. 6. Die zum Absatze im Bundesgebiete bestimmten Kartenspiele sind der Steuerbehörde behufs 
der Stempelung mit einer in zwei Exemplaren einzureichenden Anmeldung vorzuführen, welche die Anzahl 
und Blätterzahl der abzustempelnden Kartenspiele enthalten muß. Das eine Exemplar erhält der Fabrikant, 
mit der Steuerquittung versehen, als Belag für seine Buchführung (§. 8) zurück. 
Versendungen ungestempelter Spielkarten nach Orten im Bundesgebiete sind nur behufs Aufnahme 
der Karten in die auf Grund des §. 26 Nr. 3 des Gesetzes bewilligten Ausfuhrlager zulässig. In diesem 
Falle finden die unter §. 7 für die Ausfuhr aus dem Bundesgebiete ertheilten Vorschriften mit der Maßgabe 
Anwendung, daß von dem Bedgleitschein = Erledigungsamt die Ausgangsabfertigung der Spielkarten erst vor- 
genommen werden darf, nachdem die Anmeldung derselben bei der zuständigen Behörde in den Zollaus- 
schlüssen bescheinigt ist. 
§5. 7. Die zur Ausfuhr aus dem Bundesgebiete bestimmten Karten sind der Steuerbehörde anzu- 
melden und nach genauer Revision unter Aussicht derselben zu verpacken. Gegen Uebernahme der Verpflich- 
tung für die Stempelsteuer und Sicherstellung der letztern erfolgt die Abfertigung auf Uebergangs= bezw. 
Begleitschein oder, falls die Spielkarten von dem Sitze eines Grenzzollamts unmittelbar in das Ausland 
geführt werden, auf Ausgangsdeklaration. Für die Ausfuhr der in den Zollausschlüssen gefertigten Karten 
kommen die Bestimmungen zur Anwendung, welche für die Ausfuhrlager gelten (Zisfer V. A. 2 der Aus- 
führungsvorschrift). 
Sollen inländische Karten aus einem Theile des Bundesgebiets in den anderen durch das Ausland 
oder durch die von der Zollgrenze ausgeschlossenen Theile des Bundesgebiets versendet werden, so ist das 
bei dergleichen Waarenversendungen überhaupt vorgeschriebene Verfahren zu beobachten. 
Ungestempelte Spielkarten, welche an den inländischen Fabrikanten zurückgesendet werden, können 
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