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Handelsniederlassung oder der Aufenthaltsort des Anmeldenden belegen ist, in den Zollausschlüssen bei den
unter Ziffer J. der Ausführungsvorschriften bezeichneten Amtsstellen.
2. Spielkartenfabrikanten, Spielkartenhändler und Inhaber öffentlicher Lokale haben ihren Vorrath
an Spielkarten, den sie am 1. Januar 1879 selbst in Gewahrsam oder Anderen in Gewahrsam gegeben
haben, spätestens am 3. desselben Monats der zuständigen Steuerbehörde schriftlich anzumelden und die Anzahl
und Blätterzahl der Kartenspiele, sowie, ob dieselben ungestempelt oder mit welchem landesgesetzlichen Stempel
sie versehen sind, im letzteren Falle auch die Gattung der Spielkarten nach der Bezeichnung in dem bisherigen
landesgesetzlichen Tarife, anzugeben und außerdem zu erklären, welche Anzahl von Kartenspielen und mit
welcher Blätterzahl
a) sofort gestempelt, oder
b) sofort aus dem Bundesgebiete ausgeführt, oder
c) answeilen bis zur Ausfuhr aus dem Bundesgebiete oder bis zur Abstempelung aufbewahrt
werden soll.
Die Anmeldung ist in zwei Exemplaren abzugeben und von dem Anmeldenden mit Namen und
Wohnungsangabe zu unterzeichnen.
3. Die zur Stempelung angemeldeten Spielkarten (2a) sind der Steuerbehörde vorzulegen und werden,
nachdem die Uebereinstimmung mit der Anmeldung geprüft und festgestellt und die Reichsstempelabgabe, bezw.
der etwaige Mehrbetrag derselben über die landesgesetzliche Steuer für die einzelnen mit einem landesgesetzlichen
Stempelzeichen versehenen Kartenspiele entrichtet worden ist, abgestempelt und dem Anmeldenden zur freien
Verfügung überlassen.
4. Mit einem landesgesetzlichen Stempelabdruck versehene Spielkarten sind in allen Fällen auf dem—
jenigen Blatte mit dem Reichsstempel abzustempeln, auf welchem sich der landesgesetzliche Stempelabdruck be-
findet. Der letztere ist dabei, so weit es möglich ist, erkennbar zu erhalten.
Die Lösung des Umschlags bei Spielkarten, welche in fabrikmäßiger Verpackung vorgelegt werden,
kann gefordert werden, wenn es zur Feststellung des Steuerbetrags erforderlich ist, oder der Verdacht einer
beabsichtigten Täuschung vorliegt.
derlich scde Karten sind mit demjenigen Reichsstempel zu versehen, welcher nach ihrer Blätterzahl erfor-
erlich ist.
5. Die Kartenspiele, welche sofort aus dem Bundesgebiete ausgeführt werden sollen (20), werden
unter Aufsicht der Steuerstelle verpackt und sind zu diesem Behufe zur Amtsstelle zu schaffen. Demnächst er-
folgt die Verschlußanlage und Abfertigung zur Ausfuhr nach Maßgabe der Ausführungsvorschriften unter
Ziffer III und V bezw. des §. 7 des Regulativs über den Betrieb der Spielkartenfabriken.
6. Die Menge der Spielkarten, welche einstweilen aufbewahrt werden sollen (2c), ist in den Spiel-
kartenfabriken nach Zahl und Blätterzahl der Spiele durch die mit der steuerlichen Ausfsicht über dieselben
beauftragten Amtsstellen festzustellen, die Eintragung in das betreffende Buch (Regulativ §F. 8) zu bewirken
und es sind die Kartenspiele, sowie die überzähligen und Ausschußblätter in die hierfür bestimmten Behältnisse
unter Verschluß des Fabrikanten zu bringen (Regulativ §§S. 5 und 9).
Bei den Spielkartenhändlern und Inhabern öffentlicher Lokale sind die zur einstweiligen Aufbewah-
rung bestimmten Karten nach Feststellung der Richtigkeit der Anmeldung entweder in ein verschließbares festes
Gelaß oder in verschließbare Kolli verpackt unter amtlichen Verschluß zu nehmen. Nach Ermessen der Steuer-
behörde kann die Sicherstellung des Stempels für diese Karten gefordert werden. Die Art der Ausführung
ist auf der Anmeldung oder in besonderer Verhandlung anzugeben und die Nichtigkeit der Angabe von dem
Anmeldenden durch Unterschrift anzuerkennen.
Das weitere Verfahren richtet sich nach 3 bezw. 5.
Die einstweilige Aufbewahrung findet nur für die Zeit von einem Jahre nach der Anmeldung
sat.t - nach Ablauf dieser Frist die Ausfuhr nicht bewirkt, so hat die Versteuerung und Abstempelung
zu erfolgen.
7. Die Nachstempelung der in den Händen anderer, als der unter 2 bezeichneten Personen befind-
lichen Kartenspiele ist, soweit solche nach §. 24 des Gesetzes überhaupt zu geschehen hat, nach den Vorschriften
unter 2 bis 4 anzumelden und zu bewirken.
Eine Anmeldung zur Ausfuhr oder zur einstweiligen Aufbewahrung ist ausgeschlossen.
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