Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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A. Finanz-Wesen. 
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Bekanntmachung, 
betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 15 000 000 Mark. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- 
Etats für das Etatsjahr 1878/79, vom 29. April 1878 (Reichs-Gesetzblatt S. 17) habe ich angeordnet, daß behufs 
der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform unverzinsliche Schatzanweisungen im 
Betrage von funfzehn Millionen Mark ausgegeben werden, nämlich: 
Serie XXXV. von 1878 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 20. August 1878 
bis 20. Januar 1879, 
Serie XXXVI. von 1878 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 27. August 1878 
bis 27. Januar 1879, « 
Serie XXXVII. von 1878 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 2. September 
1878 bis 2. Januar 1879. 
Berlin, den 4. September 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
5. Post-Wesen. 
Verbot der Einfuhr von frischen Trauben, Rebenabgängen u. s. w. nach der Schweiz. 
Die Einfuhr von frischen Trauben in die Schweiz ist, einer Mittheilung der schweizerischen Postverwaltung 
zufolge, in diesem Jahr nur insoweit gestattet, als für die Verpackung dieser Sendungen weder Rebenblätter 
noch sonstige Rebenabgänge verwendet worden sind. Die Einfuhr von Wurzelreben, Nebholz und Wurzel- 
stöcken nach der Schweiz ist auch fernerhin untersagt. Dagegen können Tranbenkerne und gegohrene Trester, 
sowie getrocknete Trauben, wie schon bisher, in die Schweiz eingeführt werden. 
Verlin, W., den 31. August 1878. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Wiebe. 
 
	        
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