Metadaten : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

$  115.  Stellung  der  Fremden  zur  Territorialhoheit  des  Aufenthaltsstaats  ete.  565

 

 

teils  tatsächlich  gezogen  sind.  Die  Bedingungen  des  Eintritts  umfassen  gewisse
  materielle  und  formelle  Garantien  (Selbständigkeit  in  rechtlicher  und
ökonomischer  Beziehung,  Unbescholtenheit  usw.  —  Vorweisung  von  Legitimationspapieren
  usw...  Im  Verkehr  der  Angehörigen  der  zivilisierten  Staaten  ist  der
Eintritt  in  der  Regel  formlos,  indem  tatsächlich  auch  die  Vorweisung  von
Pässen  nicht  gefordert  wird  '!).  Die  Zulassung  kann  auch  räumlich  beschränkt
sein  (in  den  ostasiatischen  Staaten).  Den  anerkannten  Beschränkungen  des
freien  Ermessens  der  Staatsgewalt  widerspricht  nicht  die  Zulässigkeit  der  Zurückweisung
  des  Massenzuzugs  von  Fremden,  namentlich  dann,  wenn  ihr  organisiertes

Auftreten  eine  Gefahr  für  die  Sicherheit  und  Ordnung  nach  sich  ziehen  könnte  2).

Populationspolitische  und  wirtschaftliche  Interessen  veranlaßten  einige  Staaten,  die  Einwanderung
  von  Angehörigen  jener  Staaten  zu  verbieten  bezw.  zu  beschränken,  die  an  der
internationalen  Gemeinschaft  und  der  internationalen  Rechtsordnung  keinen  vollen  Anteil
haben.  Infolge  des  sog.  Burlingame-Vertrages  vom  28.  Juli  1568  wurde  zwischen  den  Vereinigten
  Staaten  und  China  die  freie  Einwanderung  gegenseitig  gewährleistet.  Die  ungewöhnliche
  Zunahme  der  chinesischen  Einwanderung  und  gewisse  wirtschaftliche  Wirkungen
derselben  führten  zur  Einschränkung  bezw.  dem  Verbot  der  Einwanderung  auf  Grund  des
Vertrags  vom  17.  November  1880.  Ein  neuer  Vertrag  vom  12.  März  1588  wurde  von  China
nicht  ratifiziert.  Durch  Gesetz  vom  1.  Oktober  1838  wurde  den  Chinesen,  welche  inzwischen
die  Union  verlassen  hatten,  die  Rückkehr  für  die  nächsten  20  Jahre  verboten.  Neue  Verhandlungen
  führten  zu  dem  Vertrage  vom  17.  März  1894,  in  welchem  China  dem  Verbot  der
Einwanderung  für  einen  Zeitraum  von  10  Jahren  zustimmte;  ebenso  gab  China  seine  Zustimmung
  zu  der  durch  die  nordamerikanischen  Gesetze  von  1892  und  1893  eingeführten
Registrierung  der  in  der  Union  sich  rechtmäßig  aufhaltenden  chinesischen  Arbeiter.?,  —  Analoge
Maßregeln  wurden  in  Australien  gegen  die  chinesische  Einwanderung  ergriffen;  ebenso
in  Ecuador.  Der  Kongreß  von  Costa-Rica  hat  durch  Gesetz  vom  20.  Juli  1896  die  weitere
Einwanderung  von  Chinesen  untersagt,  gleichzeitig  aber  auch  gegen  andere  fremde  Nationen
Abwelhrmaßregeln  in  Aussicht  genommen.*)

II.  Bezüglich  der  rechtlichen  Lage  des  Fremden  nach  seinem  Eintritt
in  den  fremden  Staat  und  während  seines  Aufenthalts  sind  in  praktischer  Beziehung
  die  Fälle  des  bloß  kurzen  und  vorübergehenden  Aufenthalts  von  jenen
zu  unterscheiden,  in  denen  der  Fremde  längeren  Aufenthalt  zu  nehmen  und
insbesondere  in  einem  bürgerlichen  Berufe,  Privatdienst  usw.  seine  Persönlichkeit
zn  betätigen  gedenkt.  Die  hier  maßgebenden  rechtlichen  Gesichtspunkte  knüpfen
allerdings  nicht  an  diesen  Unterschied  an;  sie  haben  aber  jedenfalls  vorwiegend
für  die  letztere  Klasse  von  Fällen  praktische  Bedeutung.  Innerhalb  dieser
Klasse  von  Fällen  sind  Verhältnisse  denkbar,  welche  Beziehungen  zu  den  verı)

  Die  Forderung  der  Vorlegung  eines  Passes  ist  nur  eine  Konsequenz  des  souveränen
Ermessens  des  Empfangstaats  bezüglich  der  Bedingung  des  Eintritts  in  das  Staatsgebiet.  Von
dem  Paßzwang  wurdo  auch  tatsächlich  bis  in  die  neuere  Zeit  Gebrauch  gemacht.  Heute  besteht
  der  Paßzwang  noch  in  Rußland.  Im  Jahre  1858  war  Deutschland  veranlaßt,  von  dieser
Maßregel  gegenüber  Frankreich  Gebrauch  zu  machen.  Vgl.  Clunet,  La  question  des  passeports
  en  Alsace-Lorraine  (1888);  v.  Holtzendorff,  Lettre  &  Mr.  Clunet  R  XX,  617  sq.;
Rolin-Jaequomyns,  RXX,  615.

2)  Das  v.  Bar’sche  Projekt  (s.  o.  Annuaire  XI)  behandelt  dieso  Seite  der  Frage  in
Art.6;  Art.7  fügt  bei:  La  protection  du  travail  national  n’est  pas,  A  elle  seule,  un  motif
suffisant  de  non-admission.

3)  Vgl.  Ratzel,  die  chinesische  Auswanderung  (1876);  Sartorius  von  Waltershausen,
  Hdwörterb.  d.  Staatsw.  III,  44ff  ;  Cailleux,  La  question  chinoise  (1696);  Geffcken
R  XVIH,  105sq  4)  Siehe  RG  IV,  136  sq.