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M. Post-Wesen.
Postkarten für den Verkehr im Weltpostverein.
Vom 1. Oktober ab werden für den Verkehr im Weltpostverein besondere mit einem Frankostempel
von 10 Pfennig versehene Weltpostkarten eingeführt, welche bei sämmtlichen Reichs-Postanstalten für den
Stempelwerth verkauft werden.
Diese Karten sind für Mittheilungen nach allen denjenigen Ländern verwendbar, wohin das Porto
für den gewöhnlichen frankirten Brief 20 Pfennig beträgt. Im Verkehr mit solchen Ländern, wohin ein
Briefportosatz von 40 Pfennig zur Anwendung kommt, können die neuen Postkarten dagegen nur nach vor—
gängiger Vervollständigung des Werthbetrages des Stempels auf 20 Pfennig benutzt werden. Unfrankirte
oder unzureichend frankirte Postkarten gelangen nicht zur Absendung.
Andere, als von der Reichs-Postverwaltung ausgegebene und unmittelbar mit dem Frankostempel
versehene
gelassen.
Postkarten werden im internationalen Verkehr zur Postbeförderung nicht zu-
Berlin W., den 7. September 1878.
Der General-Postmeister.
Stephan.
Postnachnahmesendungen.
In dem Verfahren mit Postvorschüssen treten vom 1. Oktober ab folgende Aenderungen ein:
1.
2.
Eine Auszahlung von Postvorschüssen gleich bei der Einlieferung der zugehörigen Sendungen
findet nicht statt; für „Postvorschuß“ wird die Bezeichnung „Nachnahme“ eingeführt.
Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke: Nachnahme von . . .. Mark
.. . . Pf. (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein,
und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung der einliefernden Behörde oder Firma, bezw.
den Namen, Stand und Wohnort — in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders
in deutlichen Schriftzügen enthalten. Bei Packeten müssen vorstehende Vermerke sowohl auf
der Sendung selbst, als auf der zugehörigen Packetadresse angebracht sein.
Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Bescheinigung ertheilt,
welche, wenn über die Sendung ohnehin ein Einlieserungsschein zu verabfolgen ist (bei Einschreib-
und Werthsendungen), in jenen mit aufgenommen, sonst aber besonders ausgestellt wird. Den-
jenigen Versendern, welche sich eines Posteinlieferungsbuches bedienen, können jene Bescheinigungen
in diesem mit ertheilt werden; auch wird solchen Behörden und Geschäftstreibenden, welche fort-
gesetzt Nachnahmesendungen in größerer Zahl einliefern, der Gebrauch besonderer von der Post
unentgeltlich zu liefernder Nachnahmebücher gestattet.
Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt mittels
Postanweisung ohne Abzug und portofrei übermittelt. Auf dem zugehörigen Abschnitte, welcher
vom Empfänger losgetrennt und zurückbehalten werden kann, wird postseitig Name und Wohnort
des Empfängers der Nachnahmesendung, sowie Ort und Tag der Einlieferung der letzteren, ver-