Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Nachtrags-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst be— 
rechtigt sind. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt. 
K. Gymnasien. 
  
1. Königreich Preußen. *3. das Gymnasium zu Hall, 
Provinz Brandenburg. *r * — Heilbronn, 
1. Das Gymnasium zu Fürstenwalde (bisher Pro- QJ Q5 — Nottweil, 
gymnasium. B. a. I. 4. des Verzeich- 7. 1 "„ ulm gen, 
nises vom 23. Januar d. J.). (A. a. IV. 2—5, 7, 10, 11 des Ver- 
Provinz Hannover. zeichnisses vom 23. Januar d. J.). 
2. Das Kaiser Wilhelms-Gymnasium zu Hannover. 
II. Königreich Württemberg. *“ III. Elsaß-Lothringen. 
* 1. Das Gymnasium zu Ehingen, * Das Gymnasium zu Mülhausen 
*2. — OD Ellwangen, (A. a. XXV. 5. ebenda). 
b. Realschulen erster Ordnung. 
1. Königreich Preußen. 1I. Großherzogthum Mecklenburg- 
Provinz Hannover. Schwerin. 
Die Realschule zu Quakenbrück (bisher höhere Bürger- +4 Die Realschule zu Güstrow (bisher Realschule zweiter 
schule. C. a. aa. I. 28 des Verzeich- Ordnung. B. b. V. 1 ebenda). 
nisses vom 23. Januar d. I.). 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist. 
a. Progymnasten. 
1. Königreich Preußen. Rheinprovinz. 
Provinz Pommern. 4. Das Progymnasium zu Kempen. 
1. Das Progymnasium zu Lauenburg i. P., II. Königreich Württemberg. 
2. - Schlawe. * 1. Das Lyzeum zu Ludwigsburg, 
Provinz Sachsen. 2. — -: JHehringen, 
3. Das Progymnasium zu Weißenfels (bisher höhere 3. -Navensburg, 
Bürgerschule. B. c. I. 12 des Verr 4. -. Neutlingen 
zeichnisses vom 23. Januar d. J.). (B. a. ll. 1—4 ebenda). 
*) Die mit einem “ bezeichneten Gymnasien und Progymnasien (A. a. und B. a.) sind befugt, gültige Zeugnisse über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährigefreiwilligen Militärdienst auch ihren von der Theilnahme am Unterrichte in der 
griechischen Sprache dispensirten Schülern zu ertheilen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterrichte 
regelmäßig theilgenommen und entweder die Sekunda absolvirt oder nach mindestens einjährigem Besuche derselben auf Grund einer 
besonderen Prüfung ein Zeugniß des Lehrerkollegiums über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
11 A der Realschule zu Güstrow beginnt der Unterricht im Lateinischen erst mit der Sekunda. 
71“
	        
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