Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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3. Militär-Wesen. 
  
Berichtigung. 
Die Stadt Kempen, in welcher sich das in der Bekanntmachung vom 25. September d. J. (Seite 520) 
unter B. a. I. 4 aufgeführte, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für 
den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigte Progymnasium befindet, liegt nicht in der Rheinprovinz, 
sondern in der Provinz Posen. 
4. Post-Wesen. 
  
Packetverkehr mit Oesterreich-Ungarn, Belgien, Frankreich und Großbritannien. 
Vom 1. November ab tritt im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn für Packete, Werth- und Nachnahme— 
sendungen derselbe Tarif in Wirksamkeit, welcher für den innern Verkehr des Reichs-Postgebiets 
zur Anwendung kommt. In Folge dessen gilt künftig auch im Verkehr Deutschlands mit Oesterreich-Ungarn 
für alle Packete bis 5 Kilogramm die Einheitstaxe; und es kostet daher beispielsweise ein frankirtes 
Packet bis 5 Kilogramm von Hamburg nach Wien oder von Memel nach Fiume 50 Pfennig. 
Von demselben Zeitpunkte ab wird im Verkehr mit Belgien eine einheitliche Taxe von 
80 Pfennig für alle Packete bis 5 Kilogramm eingeführt, mithin dieselbe Taxe, welche bereits für den 
Verkehr mit der Schweiz und mit Dänemark besteht. Die Versicherungsgebühr für Packete mit 
Werthangabe im Verkehr zwischen Deutschland und Belgien ist für die deutsch-belgische Beförderungsstrecke 
auf 20 Pfennig für je 600 Mark oder einen Theil dieser Summe herabgesetzt. 
Für Packete nach Frankreich, sowie auch für Packete nach Großbritannien, sofern die letzteren 
auf Verlangen des Absenders über Rotterdam Beförderung erhalten, treten gleichzeitig ermäßigte Portosätze 
ein, über welche die Postanstalten auf Befragen Auskunft ertheilen. 
Berlin W., den 26. Oktober 1878. 
Der General-Postmeister. 
Stephan. 
  
Aufbewahrungszeit für Postlagersendungen. 
Vom 1. November ab wird bei den Postanstalten im Reichs-Postgebiete die Aufbewahrungsfrist für diejenigen 
mit dem Vermerk „postlagernd“ bezeichneten Sendungen, welche innerhalb Deutschlands zur Post gegeben 
sind, auf einen Monat, und die Aufbewahrungsfrist für dergleichen gewöhnliche und eingeschriebene Brief- 
sendungen, sowie für Postanweisungen vom Auslande auf zwei Monate festgesetzt. Werden die Sendungen 
innerhalb der bezeichneten Fristen von der Post nicht abgeholt, so erfolgt die Rücksendung nach dem Aufgabe- 
orte. Alle vor dem 1. November zur Post gelieferten Lagersendungen werden noch nach den bisherigen 
Bestimmungen behandelt, mithin 3 Monate lang am Bestimmungsorte aufbewahrt werden. Bezüglich der 
Werthbriefe und der Packete vom Auslande bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft. 
Berlin W., den 26. Oktober 1878. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Wiebe. 
 
	        
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