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Staat.
Landespolizeibehörde.
Polizeibehörde.
Großherzogthum
Sachsen,
Mecklenburg-Strelitz,
Oldenburg,
Braunschweig,
Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Koburg-
Gotha,
Anhalt,
Schwarzburg-Son-
dershausen,
Schwarzburg-Rudol-
stadt,
Waldeck,
Reuß älterer Linie,
Reuß jüngerer Linie,
die Bezirksdirektoren,
die Landesregierung,
im Herzogthum Olden-
burg das Staatsmi-
nisterium, Departe-
ment des Innern, in
den Fürstenthümern
Lübeck und Birkenfeld
die Regierungen,
die Kreisdirektionen und
die Polizeidirektion in
Braunschweig,
das Staatsministerium,
Abtheilung des In-
nern,
das Ministerium, Abthei-
lung des Innern,
die mit landräthlichen
Befugnissen versehenen
Behörden,
die Regierung, Abtheilung
des Innern, «
die Landräthe,
die Landrathsämter,
der Landesdirektor,
das Landrathsamt,
die Landrathsämter,
in den Ortsgemeinden die Gemeindevorstände, in den vom
Gemeindeverband ausgeschlossenen Grundbesitzungen die Be-
zirksdirektoren.
im Domanium die Aemter, in der Ritterschaft die Guts-
herrschaften, im Fürstenthum Ratzeburg die Landvogtei.
im Herzogthum Oldenburg und im Fürstenthum Lübeck die
Verwaltungsämter und die Stadtmagistrate der Städte
erster Klasse, im Fürstenthum Birkenfeld die Bürgermeister.
die Ortspolizeibehörden.
die Landräthe und die Ortsvorstände (Magistrate, Bürger-
meisterämter bezw. Bürgermeister, Schultheißen, Gemar=
kungsvertreter), außerdem im Sinne des §. 10 des Ge-
setzes die zur Ueberwachung von Versammlungen, öffent-
lichen Festlichkeiten oder Aufzügen von den Vorbenannten
abgeordneten Polizeibeamten.
in den Städten die Stadträhe, in den Ortschaften des platten
Landes die Landrathsämter.
die Ortspolizeibehörden (Gemeindevorstände).
die Ortspolizeibehörden.
die Ortspolizeibehörden.
die Ortspolizeibehörden.
die Ortspolizeibehörden.
das Landrathsamt.
die Gemeindevorstände.
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