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Bekanntmachung
zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Juli 1878 (Reichs-Gesetzblatt S. 133), betreffend den
Spielkartenstempel.
In Betreff der Behandlung der Karten, welche zu dem in Süddeutschland gebräuchlichen sogenannten
Gaigelspiel benutzt werden, bei der Erhebung des Reichsstempels von Spielkarten hat der Bundesrath in
seiner Sitzung vom 1. November d. J. beschlossen, daß
1. jedes der beiden im Gaigelspiel von 48 Karten vorhandenen Herz-Asse mit dem Reichsstempel
von 0,30 ¼“ zu versehen sei; 6
2. die beiden Spiele von je 24 Karten, aus welchen das Gaigelspiel zusammengesetzt ist, je für sich
verpackt, zur Abstempelung vorzulegen seien.
Berlin, den 11. November 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 12. Oktober d. J. die nachfolgenden Vorschriften für die zoll
amtliche Behandlung fremdherrlicher Kriegsschiffe in den deutschen Häfen beschlossen:
1. Eine zollamtliche Revision der fremdherrlichen Kriegsschiffe, sowie überhaupt das Betreten der-
selben im Zollinteresse findet nicht statt.
2. Alle aus diesen Schiffen an das Land gebrachten Gegenstände (Waaren, Mund= und Material-
vorräthe, Inventarienstücke) unterliegen der zollamtlichen Behandlung nach den dieserhalb bestehenden
Vorschriften, und sind zu dem Behufe, bevor sie in den freien Verkehr treten, dem Zollamte des Hafenortes
anzumelden.
Für Waaren u. s. w. wird dadurch, daß dieselben auf Schiffen einer fremden Kriegsmarine trans-
portirt werden, eine Befreiung von der tarifmäßigen Eingangsabgabe oder eine Ermäßigung derselben
nicht begründet.
3. Der Transport von Gegenständen und Waaren von Land an Bord unterliegt keiner zollamt-
lichen Kontrole, es sei denn, daß dieselben mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgeführt werden, oder
unter Zollanspruch stehen. In diesen Fällen sind die hierfür bestehenden Vorschriften maßgebend: insbe-
sondere muß den Zollbeamten Ueberzeugung verschafft werden, daß solche Gegenstände und Waaren wirklich
an Bord der fremdherrlichen Kriegsschiffe gelangen.
De- Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 1. d. Mts. beschlossen,
daß der Schlußsatz des Absatz 3 im §s. 4 der Bestimmungen über die Tara vom Jahre 1871
folgende Fassung erhalten soll:
Doch sind rohe ungefärbte mit Papier beklebte und mit Reibsubstanz versehene
Schachteln aus Holzspan, in welchen als der gewöhnlichen Fabrikverpackung Zündhölzer
eingeführt worden, Flaschen von gefärbtem, ungeschliffenem Glas, in welchen ätherische Oele
oder Medikamente eingehen, und Umhüllungen von Stanniol um Parfümerien und feine
Seifen auf die Tarifirung von keinem Einfluß.
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