XXXII. Enteignungssachen.
183
Lfde.
Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfassung
Zuständige Behörde
— —
Rechtsmittel
403.
B. Eutschädigungsfeststellungsverfahren.
§§ 25 u. 27. Kommissarische
Verhandlung mit den
Beteiligten über die Entschädigung.
§§ 29 u. 30. Entschädigungsfeststellungsbeschluß
unter Bemessung der Entschädigung
gemäß §§ 7—13 und Bestimmung,
daß Enteignung nur
nach erfolgter Zahlung oder
Hinterlegung der Entschädigungs=
oder Kautionssumme
erfolgt.
c. Vollziehung der Enteignung.
§§ 32, 33. Nach Erledigung
des Rechtswegs durch Ablauf
der 6 monatlichen Frist, Verzicht
oder rechtskräftiges Urteil,
sowie Nachweis der
Zahlung oder Hinterlegung
der Entschädigungs= oder
Kautionssumme. (Vgl. Nr. 406.)
D. Dringlichkeitsbeschluß.
g 34. Vor Erledigung des
Rechtswegs in dringlichen
Fällen nach Zahlung oder
Hinterlegung der Entschädigungs=
oder Kautionssumme
zunächst Entscheidung über die
Dringlichkeit.
Durch Kommissar
(Nr. 400) unter Zuziehung
von Sachverständigen,
welche der
Regierungspräsident,
in Berlin der
Polizeipräsident, ernennt.
Beschluß des Bezirksausschusses,
im Stadtkreise
Berlin I. Abteilung
des Polizeipräsidiums.
Desgl.
Innerhalb sechs Monate
nach Zustellung
ordentlicher Rechtsweg.
(Gerichtsstand der belegenen
Sache.)
welche das zuständige Amtsgericht um Eintragung
der Eigentumsänderung ersuchen.
Beschluß des Bezirksausschusses,
im Stadtkreise
Berlin I. Abteilung
des Polizeipräsidiums.
Innerhalb drei Tage
Beschwerde an den
Minister der öffentlichen
Arbeiten.