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Wenn die Abwesenheit von Haus des zu besorgenden Geschäfts wegen kürzere Zeit
als acht Stunden dauerte, so ist der dem Zeitaufwand entsprechende Theil des Taggeldel
zu berechnen, jedoch darf, wenn die Abwesenheit über Eine Stunde aber weniger ##
zwei dauerte, ein Viertelstag in Anrechnung gebracht werden.
Mußte des Geschäfts wegen auswärts übernachtet werden, so darf hiefür eine Ver-
gütung n ..... 1 Gulden 10 Kreuzer (2 Marh
weiter angerechnet werden.
2) für das Reisen:
für jeden zurückgelegten Kilometer 5¼ Kreuzer (15 Pfennige)
Bruchtheile eines Kilometers dürfen gleich einem vollen Kilometer in Berechnung
genommen werden.
Soweit sich durch Benützung von Eisenbahnen und Postwägen die Reisezeit ab-
kürzen läßt, sind diese Reisegelegenheiten zu benützen und darf dann nur das wirkli
ausgelegte Fahrgeld in Anrechnung gebracht werden.
Zur Begründung dieser Anrechnungen hat der betreffende Oberamtsthierarzt in
seiner Rechnung stets die Zeit der Abreise von Hause und die Zeit der Zurückkunft
nach Hause, sowie die Entfernung des Reiseziels von seinem Wohnorte, in Kilometern
ausgedrückt, genau anzugeben.
Sollte der Oberamtsthierarzt während der Dauer seiner Abwesenheit von Haus
noch andere als die im amtlichen Auftrage liegende Geschäfte besorgen, so hat er dieß
in der Rechnung unter gewissenhafter Angabe der hierauf verwendeten Zeit gleichfalls
zu bemerken und bei der Reisekostenberechnung den entsprechenden Abzug zu machen:
Insoweit Anstellungsdekrete oder besondere Verträge etwas Anderes bestimmen,
kommen vorstehende Vergütungen nur in Absicht auf die von der Staatskasse zu be'
streitenden Kosten zur Anrechnung, sofern nicht die Körperschaftsbehörden eine Abände'
rung jener Verträge, anknüpfend an die obigen Normen, beschließen.
In Absicht auf Reisen, welche nicht mehr als eine Stunde Abwesenheit erfordernn
bleibt es bei den Bestimmungen der Medizinaltaxe vom 8. Juli 1869.
Stuttgart den 16. Januar 1874. «
Mittnacht. Sick.