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8. 22.
Briefe mit Behändigungsschein.
I WMünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die erfolgte Bestellung
eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein
äußerlich beigefügt und in der Aufschrift vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein“. Auf die Außenseite
des zusammengefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche
Aufschrift zu setzen. In Betreff der Bestellung rc. der Briefe mit Behändigungsschein siehe §. 35.
II Für Schreiben mit Behändigungsschein werden erhoben:
1. das gewöhnliche Briefporto,
2. eine Behändigungsgebühr
a) von 10 Pf., wenn die Absendung von einer Staats= oder Gemeindebehörde, oder von
einem Notar erfolgt,
b) von 20 Pf., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt,
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung des Behändigungsscheins.
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr von 20 Pf. hinzu.
III Formulare zu Behändigungsscheinen können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für
je 10 Stück bezogen werden.
g. 23.
Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen.
J Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt, verschlossen und mit
Aufschrift versehen sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit zurück-
gegeben werden.
II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderung
der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn aus den
gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe
nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung
in der Aufschrift durch die Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sen—
dung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Einlieferers auf dem
Scheine einen Vermerk niederzuschreiben.
III Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit beanstandet
worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen
Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu
ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen
oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (88. 10 und 11).
8. 24.
Ort der Einlieferung.
1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit dieselben nicht in die
Briefkasten zu legen sind (Abs. II), bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen.
Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenstände nicht ein
Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Druck-
sachen und Waarenproben mittels der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, derartige
Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und Postboten (Beförderern von Botenposten), wenn dieselben
sich unterwegs im Dienst befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat-Personenfuhrwerke,
zu übergeben
III. Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der Postanstalt ihres
Amtsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden:
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Behändigungsschein,
Drucksachen und Waarenproben,
Postanweisungen,
Nachnahmesendungen, und
Sendungen mit Werthangabe, im einzelnen bis zum Werthbetrage von 150 Mark.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern nicht ob.