Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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8. 22. 
Briefe mit Behändigungsschein. 
I WMünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die erfolgte Bestellung 
eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein 
äußerlich beigefügt und in der Aufschrift vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein“. Auf die Außenseite 
des zusammengefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche 
Aufschrift zu setzen. In Betreff der Bestellung rc. der Briefe mit Behändigungsschein siehe §. 35. 
II Für Schreiben mit Behändigungsschein werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto, 
2. eine Behändigungsgebühr 
a) von 10 Pf., wenn die Absendung von einer Staats= oder Gemeindebehörde, oder von 
einem Notar erfolgt, 
b) von 20 Pf., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt, 
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung des Behändigungsscheins. 
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr von 20 Pf. hinzu. 
III Formulare zu Behändigungsscheinen können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für 
je 10 Stück bezogen werden. 
g. 23. 
Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen. 
J Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt, verschlossen und mit 
Aufschrift versehen sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit zurück- 
gegeben werden. 
II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderung 
der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn aus den 
gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe 
nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung 
in der Aufschrift durch die Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sen— 
dung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Einlieferers auf dem 
Scheine einen Vermerk niederzuschreiben. 
III Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit beanstandet 
worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen 
Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu 
ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen 
oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (88. 10 und 11). 
8. 24. 
Ort der Einlieferung. 
1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit dieselben nicht in die 
Briefkasten zu legen sind (Abs. II), bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. 
Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenstände nicht ein 
Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Druck- 
sachen und Waarenproben mittels der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, derartige 
Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und Postboten (Beförderern von Botenposten), wenn dieselben 
sich unterwegs im Dienst befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat-Personenfuhrwerke, 
zu übergeben 
III. Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der Postanstalt ihres 
Amtsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden: 
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Behändigungsschein, 
Drucksachen und Waarenproben, 
Postanweisungen, 
Nachnahmesendungen, und 
Sendungen mit Werthangabe, im einzelnen bis zum Werthbetrage von 150 Mark. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern nicht ob.
	        
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