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Zuges ein; auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgange des
Zuges in die an den Eisenbahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden,
soweit die Perrons zugänglich sind.
2. Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange
der Post; jedoch sind sämmtliche Postanstalten berechtigt, im Falle durch denselben
Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich eingeliefert werden, eine Schlußzeit
von einer Stunde in Anspruch zu nehmen.
3. Für alle anderen Gegenstände: «
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post.
VII Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend bestimmten
Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Postdirek-
tionen eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen.
VIII. In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um so viel
verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern
und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen.
« IX Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der
Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abgangs der Post, die Schlußzeit nach den
vorstehenden Festsetzungen früher eintritt.
Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der Schlußzeit
jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren
Abgang, geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthause gelegt werden, ist auf
Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der
gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Posthause gelangen.
§. 26.
Frankirungsvermerk.
I Briefe u. s. w., in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder ab-
geändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe oder Briefe mit dem
Frankirungsvermerk, für welche das Porto nicht durch Postwerthzeichen entrichtet worden ist, im Briefkasten
vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die Briefe
werden als unfrankirt behandelt.
II. Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern unfrankirt oder
ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurück-
behalten und dem zu ermittelnden Absender zur Frankirung zurückgegeben.
Wegen ungenügend frankirter oder unfrankirter Drucksachen und Waarenproben vergl. §. 13
Absatz IX bz. §s. 14 Absatz VII und VIII.
8. 27.
Einlieferungsschein.
Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Einlieferungsschein auszu-
stellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen,
ohne diesen Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag — gegebenen Falles — der Absender diesen
Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung nicht als geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den
Büchern oder Karten ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan wird, daß die
Sendung als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die Postverwaltung Gewähr leistet.
II. In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern eingesammelten Sendungen
gelten die Vorschriften im §. 24 Abs. V.
8. 28.
Leitung der Postsendungen.
1 Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt.