Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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IX An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts werden Posisendungen in 
gleichem Umfange wie an Empfänger im Bereich anderer Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme in 
Betreff der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen siehe s. 21 Abs. V. 
X Für Briefe an Einwohner im Orts-oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts kommt im Frankirungs- 
fall, sowie für Dienstbriefe, eine Gebühr von 5 Pf., im Nichtfrankirungsfall eine Gebühr von 10 Pf. zur Er- 
hebung, soweit nicht abweichende Sätze durch besondere Verfügung angeordnet sind. Bei Briefen mit Be- 
händigungsschein wird für die Rücksendung des Behändigungsscheins eine weitere Gebühr nicht erhoben. Bei 
eingeschriebenen Briefen tritt den vorstehenden Sätzen die Einschreibgebühr (s. 15 Abs. III) und bz. die 
Gebühr für Beschaffung des Rückscheins (s. 15 Abs. IV) hinzu. 
XI Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe- 
Postorts eingeliefert werden, unterliegen denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren), wie die mit den 
Posten von weiterher eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen 
die Entfernung mit in Betracht kommt, der für die geringste Entfernungsstufe bestimmte Satz in Anwendung 
zu bringen ist. 
XII Eine Porto= und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Einwohner im Orts= oder Land- 
bestellbezirk des Aufgabe-Postorts nicht statt. 
XIII Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind sowohl nach 
dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten: 
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden 60 Pf., 
b) bei Zeitungen, welche zwei= oder dreimal wöchentlich bestellt werden. . 1 Mark, 
) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich 
bestellt wernden: . 1 Mark 60 Pf., 
d) bei Zeitungen, welche zweimal täglich bestellt werden.. . . . 2 Mark, 
e) für die amtlichen Verordnungsblätter 60 Pf. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im voraus erhoben, für welchen die Vorausbezahlung 
des Bezugspreises für die betreffende Zeitung rc. erfolgt ist. Die Zahl der Bestellungen richtet sich danach, 
wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende 
Bruchtheil einer Mark ist eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
§. 33. 
Zeit der Bestellung. 
I Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Ortsbriefträger die eingegangenen 
Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft die Landbriefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Post- 
anstalten nicht befinden, zu bewirken haben. 
II Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten“ zu bestellenden Gegenstände (S. 21) 
müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom 
Absender oder Empfänger ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist. 
III Sendungen mit dem Vermerk in der Ausschrift: „postlagernd“ werden bei der Postanstalt des 
Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§. 39 Abs. 1 Punkt 3 und 4) und dem Empfänger behändigt, 
wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern ausweist. 
g. 34. 
An wen die Bestellung geschehen muß. 
1 Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevoll- 
mächtigten. Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegen- 
stände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau 
bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die betreffenden Gesetze 
nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der 
Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Führung 
eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Vollmacht muß bei 
der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. 
II Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der 
Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. an A. bei B., so ist dieser zweite Empsänger 
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