— 212 —
XVI Die Erhebung des Wegegeldes und der sonstigen Wege- ꝛc. Abgaben geschieht im Falle der
Rückbenutzung (Abs. XV) sowohl für den Hin= als auch für den Rückweg. Die Abfertigungsgebühr ist da-
gegen nur einmal zu entrichten.
XVII Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung werden am Bestimmungs-
orte 50 Pf. erhoben.
f. Zahlungssätze für Estafetten, welche auf der Eisenbahn befördert werden.
XVIII Für die streckenweise Beförderung von Estafettensendungen auf Eisenbahnen werden, wenn
wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur Sicherung der Sendung mitgegeben werden
muß, an Begleitungskosten erhoben:
a) das Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze dritter Klasse, oder wenn
mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten Klasse nicht befördert werden, auf einem
Platze der vorhandenen nächst höheren Klasse,
b) das Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze dritter Klasse,
0) die Tagegelder des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur Hinreise des Be-
gleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge erforderlich ist.
8) Berichtigung der Kosten.
XIX Der Absender einer Estafettensendung muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme des Bestellgeldes,
bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absendenden Postanstalt nicht genau angegeben werden,
so muß ein angemessener Geldbetrag hinterlegt werden.
Abschnitt III.
Personenbeförderung mittels der Posten.
8. 46.
Meldung zur Reise.
I Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden:
a) bei den Postanstalten, oder
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirektionen öffentlich bekannt
gemacht werden.
a) Bei den Postanstalten.
II Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem Tage der Abreise und
spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen.
III Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen sind: fünf
Minuten, und
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erfordlich wird: fünfzehn
Minuten
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post.
Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum bestimmten Dienst-
stunden (§. 25) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die
Zeit der Abfertigung der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche
Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus — ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange
der Post stattfinden, insofern dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt
nicht verzögert wird.
V Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die Annahme nur dann wegen
mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der betreffenden Post Beiwagen überhaupt nicht gestellt
werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der
Post schon besetzt sind, oder wenn auf der betreffenden Station nur eine beschränkte Gestellung von Beiwagen
stattfindet.