Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die Annahme nur unter dem 
Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze 
vorhanden sind. · 
VII Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können Plätze nach 
einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Abgange 
der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder 
darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß er 
bei seiner Meldung sogleich das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt. 
b) An Haltestellen. 
VIII Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch unbesetzte Plätze 
im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Der Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post 
anhält, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne 
Belästigung der anderen Reisenden im Personenraume leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des 
Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. 
« DcWünschenReisendesichdieBeförderungmitderPostvoneinerPostanstaltohneStationoder 
von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden Postanstalt mit Station melden, 
von dort ab einen Platz nehmen und das entsprechende Personengeld erlegen. 
8. 47. 
Personen, welche von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind. 
1 Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1. Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel erregenden 
Uebeln behaftet sind, 
Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen, oder durch 
unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen, 
Gefangene, 
erblindete Personen ohne Begleiter und 
Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
8. 48. 
Fahrschein. 
1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende gegen Entrichtung 
des Personengeldes den Fahrschein. 
II Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die Zeit des Eintreffens 
der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst 
frühe Abgangszeit zur Nichtschnur zu nehmen. 
III Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die Meldung zur 
Mitreise geschehen ist; doch steht es jedermann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch 
unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu wählen. 
IV Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden sind, können einen 
Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten, und haben das Personengeld bei dieser Post- 
anstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten. 
8. 49. 
Grundsätze der Personengeld-Erhebung. 
1 Das Personengeld wird erhoben, entweder 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter Anwendung 
des bei dem Kurse für das Kilometer angeordneten Satzes, oder 
b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Satze. 
II Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur Erhebung, sofern dieser 
auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet. 
III Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurse fortsetzen, so 
kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses erlegt 
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