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schaft einer eigentlichen und persönlichen Korrrespondenz hat, und daß die Sendung derart be-
schaffen sei, daß der Inhalt leicht geprüft werden kann.
Als Drucksachen sind anzusehen:
Zeitungen und periodische Schriften, brochirte oder eingebundene Bücher, Brochüren,
Noten, Visitenkarten, Adreßkarten, Probebogen von Drucksachen mit oder ohne die zugehö-
rigen Manuskripte, Kupferstiche, Photographien, Zeichnungen, Pläne, geographische Karten,
Kataloge, Prospekte, Ankündigungen und Anzeigen verschiedener Art, gleichviel ob gedruckt,
gestochen, lithographirt oder autographirt, sowie im allgemeinen alle auf Papier, Perga-
ment oder Karton hergestellten Abdrücke oder Abzüge, welche mittels Buchdrucks, Lithographie
oder eines sonstigen leicht erkennbaren mechanischen Verfahrens, außer demjenigen des Durch-
drucks, erzielt werden.
Briefmarken und sonstige Postwerthzeichen, gleichviel ob dieselben entwerthet sind oder
nicht, imgleichen Drucksachen aller Art, welche einen Werthstempel tragen, sind von der
ermäßigten Taxe ausgeschlossen.
Die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz soll den nachbezeichneten An-
gaben nicht beigemessen werden: —
" 1. der Unterschrift des Absenders oder der Bezeichnung seines Namens oder seiner Firma,
seines Standes, des Ursprungorts und des Tages der Absendung;
. der Zueignung oder der Widmung des Verfassers;
. den Anstrichen oder Zeichen, welche einfach dazu bestimmt sind, die Stellen des Inhalts
kenntlich zu machen, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll;
. den Preisvermerken, welche auf Kurszetteln und Preislisten der Börsen oder Märkte nach-
getragen sind;
5. endlich den Anmerkungen oder Aenderungen bei Probebogen von Drucksachen oder Noten,
welche den Text oder die Herstellung des Werks betreffen.
Die Drucksachen müssen entweder unter Band, auf eine Rolle, zwischen Pappstücke oder in ein
Futteral, das an einer Seite oder an beiden Enden offen ist, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder
aber dergestalt einfach zusammengefaltet sein, daß die Natur der Sendung nicht verhehlt wird; endlich dürfen
sie von einer leicht lösbaren Schnur umgeben sein.
Die Adreßkarten, sowie alle Drucksachen, welche die Form und Festigkeit einer nicht gefalteten Karte
besitzen, können ohne Streifband, Umschlag oder Verschnürung oder ungefaltet versandt werden.
Als Geschäftspapiere gelten:
Alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder theilweise mit der Hand geschrieben oder
gezeichnet, als Prozeßakten, von öffentlichen Beamten herrührende amtliche Urkunden, Be-
gleitbriefe oder Ladescheine, Rechnungen, Geschäftspapiere verschiedener Art der Versicherungs-
gesellschaften, nichtamtliche Abschriften oder Aktenauszüge, gleichviel, ob dieselben auf
Stempelpapier oder auf ungestempeltem Papier ausgefertigt sind, Partituren oder ge-
schriebene Musikstücke, einzeln versandte Manuskripte u. s. w.
Die Geschäftspapiere müssen offen unter Band oder in offenem Unschlage versandt werden.
Waarenproben müssen den nachstehenden Bedingungen entsprechen:
Sie müssen in Säckchen, Kästchen oder unverschlossenenen Umhüllungen dergestalt
verpackt sein, daß der Inhalt leicht geprüft werden kann.
Sie dürfen keinen Kaufwerth haben und keine anderen handschriftlichen Vermerke
tragen, als den Namen oder die Firma des Absenders, die Adresse des Empfängers, Fabrik-
oder Handelszeichen, Nummern und Preise.
Die Vereinigung von Waarenproben, Drucksachen und Geschäftspapieren zu einer
Sendung ist unter folgenden Bedingungen gestattet:
Teder Gegenstand, einzeln für sich genommen, darf die auf ihn anwendbaren Grenzen
bezüglich des Gewichts und der Ausdehnung nicht überschreiten.
Das Gesammtgewicht einer Sendung darf 2 Kilogramm nicht übersteigen.
Das Porto beträgt zum mindesten 20 Pfennig, wenn die Sendung Geschäftspapiere
enthält, und 10 Pfennig, sofern dieselbe aus Drucksachen und Waarenproben besteht.
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