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h. Realschulen erster Ordnung.
Königreich Württemberg.
Das Real-Gymnasium zu Ulm (bisher Realklassen des Gymnasiums daselbst, B. c. II. ebenda).
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist.
(a. Progymnasien.)
b. Realschulen zweiter Ordnung.
l. Königreich Preußen. II. Königreich Württemberg.
Provinz Hessen-Nassau. +1. Die Realanstalt zu Cannstatt,
Die Kli t a. M. 2. Das Real-Lyzeum zu Gmünd
ide Küngerschule zu Frankfurt a. M (bisher provisorisch berechtigt, III. 2 und
II. Königreich Sachsen. 4 des Verzeichnisses vom 8. Januar
Die Städtische Realschule zu Löbau. d. J. S. 42).
C. Höhere Bürgerschulen, welche den Realschulen erster Ordnung in den entsprechenden
Klassen gleichgestellt sind.
1. Herzogthum Anhalt. # II1. Fürstenthum Reuß ältere Linie.
1. Die höhere Bürgerschule zu Bernburg, Die Real-Abtheilung der höheren Bürgerschule zu
2. .= Realklassen des Herzoglichen Gymnasiums Greiz (bisher unter C. a. aa. Xl.
zu Cöthen ebenda).
(tbisher unter C. a. aa. IX. 1 und 2 »
des Verzeichnisses vom 8. Januar Ill. Fürstenthum Schaumburg-Lippe.
d. J. S. 27). Die mit dem Fürstlichen Gymnasium verbundene
höhere Bürgerschule zu Bückeburg.
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung gefordert wird.
K. Oeffentliche.
an. Böhere Bürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. c. gehören.
Königreich Preußen.
Provinz Westpreußen.
Die höhere Bürgerschule zu Culm.
bb. Andere Lehranstalten.
Königreich Sachsen.
Die Landwirthschaftsschule zu Döbeln.
6 #)) Die mit einem # bezeichneten Realschulen zweiter Ordnung und höheren Bürgerschulen (B. b. und C. a. aa.) haben
einen obligatorischen Unterricht im Latein.
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