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b) Für die Arzt-Kajüte darf nur dann ein Abzug gemacht werden, wenn ein Arzt sich
an Bord befindet.
0) Es darf ferner in Abzug gebracht werden:
1. Ein Speisezimmer, falls dasselbe zum ausschließlichen Gebrauch für die Schiffs-
offiziere und die Maschinisten dient. Der Abzug hierfür darf 11,32 chm —
4 Tons nicht übersteigen. Derselbe ist jedoch auf Passagierschiffen, an deren
Bord sich ein zum Gebrauch für die Passagiere bestimmtes Speisezimmer über-
haupt nicht befindet, nicht gestattet.
2. Ein zweites Speisezimmer, falls dasselbe zum ausschließlichen Gebrauch für den
Bootsmann, Zimmermann 2c. dient. Der Abzug für dasselbe darf 7,075 chm
-— 2½ Tons nicht übersteigen.
d) Ein als Badezimmer eingerichteter Raum wird in Abzug gebracht, wenn sich kein
Passagier an Bord befindet und das Badezimmer zum ausschließlichen Gebrauch der
Offiziere und Maschinisten dient.
Ein als Badezimmer eingerichteter Raum wird in Abzug gebracht, obwohl sich
Passagiere an Bord befinden, sofern das Schiff mehrere dauernd eingerichtete Bade-
zimmer enthält. Es wird dann eins der vorhandenen Badezimmer als zum Gebrauch
der Offiziere und Maschinisten bestimmt betrachtet.
In keinem Falle darf jedoch der als Badezimmer zum ausschließlichen Gebrauch
der Offiziere und Maschinisten in Abzug gebrachte Raum 5,66 chm = 2 Tons
übersteigen.
e)Aufwärter, Köche auf Passagier-Dampfschiffen und Dienstboten der Passagiere gehören
nicht zur Schiffsmannschaft, für welche Räume in Abzug gebracht werden dürfen.
1) Jeder Raum, für welchen ein Abzug gemacht ist, muß an gut sichtbarer Stelle mit
einer Bezeichnung versehen sein, welche die ausschließliche Bestimmung des Raumes
kennzeichnet.
Näume, denen diese Bezeichnung fehlt, dürfen nicht in Abzug gebracht werden.
4. Der Abzug für Maschinen-, Kessel= und Kohlenraum in Dampfsschiffen erfolgt entweder
a) nach dem in den §§. 16 und 17 der Schiffsvermessungs-Ordnung enthaltenen Ver-
fahren mit der Maßgabe, daß außer den dort bezeichneten Räumen auch diejenigen
in den Brutto-Raumgehalt nach 1 einvermessenen gedeckten und geschlossenen Räume
in fest angebrachten Aufbauten auf dem obersten Deck, welche für den Zutritt von
Licht und Luft zum Maschinenraum oder für die wirksame Thätigkeit der Maschine
bestimmt sind, in Abzug gebracht werden, oder
b) nach folgender Regel (Donau-Regel):
an) der Raumgehalt der Maschinen= und Kesselräume wird mit Ausschluß der
Kohlenräume wie folgt vermessen:
Es wird die mittlere Tiefe des Raumes von der Unterkante des
über der Maschine befindlichen Decks bis zur Wegerung neben dem Kiel-
schwein gemessen. In halber Höhe des Raumes werden ferner drei,
oder wenn erforderlich mehr als drei Breiten gemessen, und zwar eine
Breite an jedem Endpunkt und die dritte in der Mitte der Länge. Aus
den gemessenen Breiten wird das Mittel genommen. Sodann wird die
mittlere Länge des Raumes zwischen den denselben vorn und hinten be-
grenzenden Querschotten gemessen, mit Ausnahme jedoch derjenigen Theile
der ersteren, welche nicht thatsächlich von der Maschine und den Dampf-
kesseln eingenommen werden oder zur wirksamen Thätigkeit derselben noth-
wendig sind. Die so ermittelten Dimensionen der Länge, Breite und
Tiefe werden mit einander multiplizirt, und ergiebt das Produkt den
körperlichen Inhalt des Raumes unter dem Deck über dem Maschinenraum.
Ist das erwähnte Deck nicht das oberste Deck des Schiffes, so
wird der körperliche Inhalt des Raumes beziehungsweise der Näume
zwischen dem bereits gemessenen und dem obersten Deck, soweit sie für
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