Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Die Verwal- 
tung des Bezeichnung 
Staaten. Gebietstheile. Spielkarten- der Bemerkungen. 
stempels er- Direktiobehörden. 
folgt durch 
  
preußischer Zoll- 
„ #„ verwaltung. 
9. Bremen, a) die unter preußischer Zollver- 
waltung stehenden bremischen 
Gebietstheile am rechten Weser- 
ufer (Vegesack 2c.), 
b) bremisches Zollgebiet am linken 
do. desgl. zu Hanno- 
" ver. Zug. b. Das bre- 
“““ 
Weserufer, mische Zollgebiet 
am linken Weser- 
10. Hamburg, a) hamburgisches Zollgebiet rechts do. desgl. zu Altona. uferist dem Kaiser- 
der Elbe, lichen Hauptzoll- 
b) hamburgisches Zollgebiet links do. desgl. zu Hanno-amt in Bremen 
der Elbe und Freihafengebiet ver. unterstellt. 
  
  
  
von Cuxhafen, 
  
  
Dem Nebenzollamt J. zu Wesserling im Bezirke des Kaiserlichen Hauptzollamts zu Münster i./Elsaß ist 
die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I. und II., sowie zur Abfertigung der 
unter Eisenbahnwagenverschluß überwiesenen Begleitscheingüter beigelegt worden. 
  
. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- 
und Hammerwerken. 
Auf Grund des 8. 139. a. der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz— 
und Hammerwerken 
erlassen: — 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammer—- 
werken unterliegt folgenden Beschränkungen: 
1. Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht beschäftigt werden; 
2. Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in den Werken überhaupt nicht beschäftigt 
werden. 
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