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I.
Für die Beschäftigung der jungen Leute männlichen Geschlechts treten die Beschränkungen
des 8. 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung:
J.
Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter ein ärztliches Zeugniß
einzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwickelung des Arbeiters eine Beschäftigung
in dem Werke ohne Gefahr für die Gesundheit zuläßt. Der Arbeitgeber hat mit dem Zeug-
nisse nach §. 137 Absatz 3 der Gewerbeordnung zu verfahren.
Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als 12 Stunden, ausschließlich
der Pausen nicht länger als 10 Stunden dauern. Unterbrechungen der Arbeit von weniger
als ¼ Stunde Dauer kommen auf die Pausen nicht in Anrechnung. Eine der Pausen
muß mindestens ½ Stunde dauern und zwischen das Ende der 4. und den Anfang der
7. Arbeitsstunde fallen.
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche ausschließlich der
Pausen 60 Stunden betragen; davon dürfen innerhalb zweier Wochen in die Zeit von
6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mehr als 60 Stunden fallen. Von letzterer
Vorschrift ist vorübergehend eine Ausnahme gestattet, wenn dieselbe durch eine, im Interesse
der Arbeiter erfolgende Aenderung in der Art des Schichtenwechsels bedingt wird.
. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden liegen.
Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten nicht gestattet.
An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 6 Uhr Morgens
bis 6 Uhr Abends fallen. In die Stunden vor oder nach dieser Zeit darf an Sonntagen
die Beschäftigung nur dann fallen, wenn vor Beginn oder nach Abschluß der Arbeits-
schicht den jungen Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden ge-
sichert bleibt.
. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht beschäftigt sein.
II.
Die Bestimmungen des §. 138 der Gewerbeordnung finden in Walz= und Hammerwerken
mit folgenden Maßgaben Anwendung:
J.
2.
Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter ist in der
Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung bilden.
In Räumen, in welchen junge Leute nach Maßgabe der Vorschriften unter II beschäftigt
werden, muß neben der nach F. 138 Absatz 3 auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel
ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I und H.
wiedergiebt. «
Berlin, den 23. April 1879.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Bekanntmachung,
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten.
Auf Grund des 8 139. a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glas—
erlassen:
hütten
J.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten unterliegt
folgenden Beschränkungen: