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72 Stunden betragen; von der Gesammtdauer darf in die Zeit von 6 Uhr Abends bis
6 Uhr Morgens nicht mehr als die Hälfte fallen.
. Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf für junge Leute innerhalb einer Woche aus-
schließlich der Pausen nicht mehr als 60 Stunden betragen. Die Dauer der Pausen muß
für Schichten von höchstens 10 Arbeitsstunden mindestens 1 Stunde, für Schichten mit
längerer Arbeitszeit mindestens 1½ Stunde betragen. Unterbrechungen der Arbeit von
weniger als ¼ Stunde Dauer werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht; eine
der Pausen muß mindestens ½ Stunde dauern.
Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen. Bei Knaben muß dieselbe mindestens
die Dauer einer vollen Arbeitsschicht der Erwachsenen, bei jungen Leuten mindestens die
Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreichen. Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäf-
tigung mit Nebenarbeiten für Knaben nicht gestattet. Für junge Leute ist sie gestattet,
wenn dieselben vor Beginn oder nach dem Ende dieser Beschäftigung noch für eine Zeit
von der Dauer der zuletzt beendigten Schicht ohne jede Beschäftigung bleiben. Die Dauer
der Beschäftigung mit Nebenarbeiten kommt auf die Gesammtdauer der wöchentlichen Ar-
beitszeit in Anrechnung.
. An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal innerhalb zweier Wochen in die Zeit
von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen.
. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter überhaupt nicht,
während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben nicht beschäftigt sein.
IV.
Für Glashütten, welche von den unter II und III nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch
Slashüttte
Ta
über Beginn und Ende der Arbeitszeiten
Junge Leute Kna
I. Abthei
Nr. Beginn Pausen Ende thei
der der Schicht der Schicht rde chicht Pausen
Schicht Tages- Tages- Dener Teages- Tages- Tages- Dauer
Datum zeit Datum zeit Minuten Datum zeit Datum zeit Datum zeit Minuten
I. Schich2. Jan. 1 UhrN. 2½bis 45 2./1. 11 Uhr2/1L1 Uhr2 2½ bis 415
Nachm. 56 bis 30 Nachm. Nachm. 5½ bis 6 30
9 bis 9¼ 15