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Der den Hauptzollämtern Ludwigshafen und Kaiserslautern beigeordnete Stations-Kontrolör, Königlich
preußischer Steuer-Inspektor Pichier zu Mannheim, ist in Folge seiner Ernennung zum Ober-Zoll-Inspektor
in Malmedy von seinen gegenwärtigen Funktionen mit Ablauf des Monats Mai d. J. entbunden worden.
De- Stations-Kontrolör in Lindau, Königlich preußischer Hauptsteueramts-Rendant Baer, ist zum Steuer-
Inspektor ernannt worden.,
Der Königlich preußische Steuer--Inspektor von Mauderode ist in Folge seiner Versetzung in den Ruhe-
stand vom 1. April d. J. ab von seinen Funktionen als Stations-Kontrolör in Braunschweig entbunden
und das Hauptamt Braunschweig vom 1. Mai d. J. ab dem Kontrolbezirk des Stations-Kontrolörs in
Hannover zugewiesen worden.
Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Lauenburg im Hauptamtsbezirke Wandsbeck ist die Be—
fugniß zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden inländischen Bieres bei—
gelegt worden.
5. Heimath-Wesen.
Auch bei Nichtbeantwortung der Klage kann dieselbe abgewiesen werden, wenn die Behauptung, daß der
Unterstützte seinen Unterstützungswohnsitz im Bezirk des Verklagten habe, nicht auf schlüssige Thatsachen
estützt ist.
* Neue Behauptungen und Beweismittel können auch in der Berufungsinstanz berücksichtigt werden.
So hat das Bundesamt für das Heimathwesen in Sachen Posen gegen Goluchowo ausgesprochen,
indem es bemerkt:
Aus dem Inhalte der Klagschrift geht allerdings nicht hervor, daß der vom 28. De-
zember 1877 bis 12. März 1878 in Posen hülfsbedürftig verpflegte Arbeiter Josef I. durch
Abstammung oder durch ununterbrochenen zweijährigen unterstützungsfreien Aufenthalt seit zurück-
gelegtem 24. Lebensjahre eines Unterstützungswohnsitzes im Dominium Goluchowo theilhaftig ge-
worden war, bevor die Unterstützung eintrat. Die unschlüssig aufgestellte Behauptung, daß er
damals in Goluchowo Unterstützungswohnsitz gehabt habe, war daher nicht geeignet, den Klag-
anspruch zu begründen, und die erste Instanz war trotz der Versäumniß der Klagbeantwortung
nicht in der Lage, ein Kontumazialurtheil zu fällen, weil jene Behauptung, welche Kläger für zu-
gestanden erachtet wissen will, nur eine Folgerung ohne genügende thatsächliche Prämissen enthält.
In gegenwärtiger Instanz hat aber Kläger die Ortsangehörigkeit näher begründet, was
keineswegs unzulässig ist, da die gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren in Armenstreit-
sachen die Berücksichtigung neuer Behauptungen, und neuer Beweismittel in der Berufungs-
instanz nicht ausschließen. Der Beweis für das neue Anführen des Klägers, welches Verklagter
in der Berufungsgegenschrift bestreitet, war daher zu erheben.
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