Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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§. 33. 
Zur Ertheilung der besonderen Erlaubniß zum Veredlungsverkehr und der damit zusammenhängen- 
den Bewilligungen (§§. 2 und 4), sowie zur Handhabung der amtlichen Aufsicht (§. 6) sind in Deutschland 
die Haupt-Zoll= (Steuer.) Aemter, in Oesterreich-Ungarn die Finanz-Bezirksdirektionen (Finanz= und Grenz- 
Inspektoren) und Finanzdirektionen jenes Bezirkes zuständig, in welchem die Fabrik (Gewerbestätte) oder Haupt- 
niederlassung des Erlaubnißwerbers sich befindet. 
S. 34. 
Zu den in den vorangehenden Paragraphen näher bezeichneten Abfertigungen sind ermächtigt: 
in Oesterreich-Ungarn diejenigen Zollämter, welche zur Einfuhrverzollung von Waaren der in Rede stehenden 
Art allgemein befugt sind; in Deutschland die Haupt-Zoll= (Steuer-) Aemter; es ist jedoch beiden Theilen vor- 
behalten, dort, wo die Verkehrsverhältnisse es erfordern, auch Aemter niederer Verzollungsbefugniß zu jenen 
Abfertigungen zu ermächtigen. Bei eintretendem Bedürfnisse soll diese Abfertigungsbefugniß den gedachten 
Aemtern namentlich dann überall ertheilt werden, wenn dieselben mit zwei Beamten besetzt sind, oder bei der 
Abfertigung doch jedesmal ein zweiter Beamter zugezogen werden kann. 
8. 35. 
Ueberschreitungen der Bestimmungen über das Veredlungeverfahren und der Kontrolvorschriften haben 
außer der für den betreffenden Fall vorbehaltenen Entziehung des Erlaubnißscheines (§. 5) die nach den all- 
gemeinen oder Zollstrafgesetzen vorgeschriebene Behandlung zur Folge. 
S. 36. . 
Die in den §s. 1 bis 5, dann 15, enthaltenen Bestimmungen haben keine Anwendung zu finden: 
a) auf die zur Reparatur aus= und dann wieder eingeführten Gegenstände; 
b) auf die im Grenzbezirke ansässigen Handwerker und Lohnarbeiter, welche ihr gewöhnliches Arbeits- 
material (auch Garn in gescheerten oder geschlichteten Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn), 
sowie ihr Arbeitsgeräth über die Grenze zur häuslichen Arbeit nach ihrer Wohnstätte übertragen 
und nach Verarbeitung wieder zollfrei zurückbringen, insoferne dieselben sich genügend legitimiren 
oder ortsbekannt sind und nach den Mengen des Arbeitsmaterials, sowie nach den bekannten 
Betriebsverhältnissen außer Zweifel ist, daß es sich lediglich um eine handwerksmäßige oder häus- 
liche Bearbeitung mit Ausschluß jedes fabrikmäßigen Betriebes handelt. 
Wo es üblich ist, daß Arbeitssammler (Faktoren) die Betheilung der Lohnarbeiter mit Arbeit ver- 
mitteln und die Ein= und Ausfuhr der betreffenden Sendungen besorgen, sollen dieselben gleich den Lohn- 
arbeitern behandelt werden, wenn sonst die unter b. bezeichneten Bedingungen zutreffen. 
S. 37. 
Die handwerksmäßige Verfertigung von Kleidungsstücken aus Zeugwaaren zum eigenen Gebrauche der 
Grenzbewohner ist ungeachtet der Gestaltveränderung des zurückgeführten Gegenstandes vom Veredlungsverkehre 
nicht ausgeschlossen, wenn die Zollämter im Stande sind, durch zureichende Kontrole, als z. B. durch Muster, 
Bezeichnung oder Beschreibung des Gegenstandes, der zur jenseitigen Bearbeitung ausgeführt werden soll, die 
Identität desselben in der zurückgebrachten Waare zu erkennen. 
8. 38. 
Rücksichtlich der Förmlichkeiten und Kontrolen für den im §. 36.b und 37 bezeichneten Grenzverkehr 
von Handwerkern, Lohnarbeitern u. dergl. haben die derzeit bestehenden Vereinbarungen und Vorschriften, ins- 
besondere das Uebereinkommen vom 21. Oktober 1847 insoweit in Anwendung zu kommen, als sie weiter- 
gehende Erleichterungen oder Vereinfachungen für diesen Verkehr enthalten. 
§. 39. 
Für Waaren und Gegenstände, welche bis zum Schluß des Jahres 1878 aus dem einen Vertrags- 
gebiete in das andere zum Zweck der Veredlung oder Neparatur ausgeführt worden sind, finden die bisherigen 
hiefür maßgebenden Bestimmungen noch Anwendung, sofern die Wiedereinfuhr vor dem 1. Juli 1879 erfolgt. 
Ebenso werden die vor Ablauf dieses Vertrages zum Zweck der Veredlung oder Reparatur unter 
den vorgeschriebenen Kontrolen ausgeführten Waaren und Gegenstände innerhalb der bewilligten Frist auch 
nach Ablauf des Vertrages zollfrei eingelassen. 
 
	        
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