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vor Eintritt in das Verfahren aufzuerlegen und zu leisten. Die hinsichtlich der
Sicherheitsleistung in den Fällen des Art. 3 des Gesetzes erlassenen Vollzugsvorschriften
(8. 4 Abs. 2) finden entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt in Betreff der zu
Art. 64 über die Festsetzung der Entschädigung getroffenen Vollzugsvorschriften (88. 173 ff.).
Zu Art. 46.
8. 130.
Als Polizeibehörde kommt in den Fällen des Art. 46 auch die Ortspolizeibehörde
in Betracht.
Gemeine Gefahr im Sinne des Gesetzes liegt insbesondere vor im Fall von Feuersund
Hochwassergefahr, unter Umständen auch bei vorübergehendem dringendem Wassermangel.
Der Art. 46 findet auch auf bestehende Rechte und Anlagen, sowie auf die zu Folge
der Bestimmung in Art. 1 Abs. 3 in Nutzungsrechte verwandelten früheren Privatrechte
Anwendung.
Zu Art. 47.
S. 131.
Unter Stauanlagen und Stauvorrichtungen (Art. 47 Abs. 1 und 2) sind nur die
die Wassernutzung vermittelnden und bestimmenden Stauanlagen beziehungsweise Stauvorrichtungen,
nicht aber beispielsweise Fallen in einem Bewässerungskanal zur weiteren
Vertheilung des dem Grundstück bereits durch eine Stauanlage zugewiesenen Wassers
auf diesem Grundstück verstanden.
Wenn für eine Stauanlage mehrere Eich= beziehungsweise Sicherheitszeichen nöthig
sind, so ist hierüber in der Regel in der Verleihungs= beziehungsweise Genehmigungsurkunde
Bestimmung zu treffen. Auch ist zu beachten, daß, wenn für verschiedene Jahreszeiten
oder Pegelstände verschiedene Stauhöhen festgesetzt sind, diese verschiedenen Höhenmaße
durch Eichzeichen kenntlich zu machen sind.
Die widerrufliche Erlassung eines Eichzeichens (Art. 47 Abs. 2) kann namentlich
dann veranlaßt erscheinen, wenn es sich um unbedeutende Stauvorrichtungen zu landwirthschaftlichen,
häuslichen oder kleingewerblichen Zwecken (z. B. Brunnenanlagen, kleine
Hanfreiben, Fruchtstampfen u. dergl.) handelt, welche keinen über die Grenzen des eigenen