Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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vor  Eintritt  in  das  Verfahren  aufzuerlegen  und  zu  leisten.  Die  hinsichtlich  der
Sicherheitsleistung  in  den  Fällen  des  Art.  3  des  Gesetzes  erlassenen  Vollzugsvorschriften

(8.  4  Abs.  2)  finden  entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  in  Betreff  der  zu
Art.  64  über  die  Festsetzung  der  Entschädigung  getroffenen  Vollzugsvorschriften  (88.  173  ff.).

Zu  Art.  46.

8.  130.

Als  Polizeibehörde  kommt  in  den  Fällen  des  Art.  46  auch  die  Ortspolizeibehörde
in  Betracht.

Gemeine  Gefahr  im  Sinne  des  Gesetzes  liegt  insbesondere  vor  im  Fall  von  Feuersund
  Hochwassergefahr,  unter  Umständen  auch  bei  vorübergehendem  dringendem  Wassermangel.


Der  Art.  46  findet  auch  auf  bestehende  Rechte  und  Anlagen,  sowie  auf  die  zu  Folge
der  Bestimmung  in  Art.  1  Abs.  3  in  Nutzungsrechte  verwandelten  früheren  Privatrechte
Anwendung.

Zu  Art.  47.
S.  131.

Unter  Stauanlagen  und  Stauvorrichtungen  (Art.  47  Abs.  1  und  2)  sind  nur  die
die  Wassernutzung  vermittelnden  und  bestimmenden  Stauanlagen  beziehungsweise  Stauvorrichtungen,
  nicht  aber  beispielsweise  Fallen  in  einem  Bewässerungskanal  zur  weiteren
Vertheilung  des  dem  Grundstück  bereits  durch  eine  Stauanlage  zugewiesenen  Wassers
auf  diesem  Grundstück  verstanden.

Wenn  für  eine  Stauanlage  mehrere  Eich=  beziehungsweise  Sicherheitszeichen  nöthig
sind,  so  ist  hierüber  in  der  Regel  in  der  Verleihungs=  beziehungsweise  Genehmigungsurkunde
  Bestimmung  zu  treffen.  Auch  ist  zu  beachten,  daß,  wenn  für  verschiedene  Jahreszeiten
  oder  Pegelstände  verschiedene  Stauhöhen  festgesetzt  sind,  diese  verschiedenen  Höhenmaße
  durch  Eichzeichen  kenntlich  zu  machen  sind.

Die  widerrufliche  Erlassung  eines  Eichzeichens  (Art.  47  Abs.  2)  kann  namentlich
dann  veranlaßt  erscheinen,  wenn  es  sich  um  unbedeutende  Stauvorrichtungen  zu  landwirthschaftlichen,
  häuslichen  oder  kleingewerblichen  Zwecken  (z.  B.  Brunnenanlagen,  kleine
Hanfreiben,  Fruchtstampfen  u.  dergl.)  handelt,  welche  keinen  über  die  Grenzen  des  eigenen