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S. 17.
Im Laufe oder unmittelbar nach der schriftlichen Prüfung wird nach näherer Anordnung des Vor-
sitzenden die praktische Prüfung abgehalten.
Dieselbe, welche bei einer Schiffsdampfmaschine — wenn irgend möglich an Bord eines Dampf-
schiffes — abzuhalten ist, erstreckt sich auf die Konstruktion und Behandlung der Schiffskessel, deren Armatur,
der Schiffsdampfmaschinen und ihrer Theile, sowie der Treibapparate, außerdem für Maschinisten erster und
zweiter Klasse auf die Konstruktion und Behandlung der Hülfsdampfmaschinen auf Dampfschiffen, und außer-
dem bei Maschinisten erster Klasse auf Konstruktion und Behandlung der Destillirapparate. Die praktische
Prüfung ist in Gegenwart sämmtlicher Mitglieder der Kommission von dem im §. 8 unter 2 genannten
Mitgliede der Prüfungskommission abzunehmen.
Ist der Vorsitzende der Kommission Maschinenbau-Techniker, so steht es ihm frei, die praktische Prüfung
selbst abzunehmen.
siel Tidem Prüflinge müssen in dieser praktischen Prüfung mindestens sechs verschiedene Aufgaben
gestellt werden.
Ob eine Aufgabe „genügend“ gelöst worden ist, entscheidet derjenige, welcher die Prüfung abgenommen
hat. Nur diejenigen Prüflinge, welche mindestens die Hälfte der ihnen gestellten Aufgaben „genügend“
gelöst haben, erhalten für die praktische Prüfung das Prädikat „Bestanden“, die übrigen das Prädikat
„Nicht bestanden“.
8. 18.
Wer in der schriftlichen oder in der praktischen Prüfung das Prädikat „Bestanden“ nicht erhalten
hat, gilt als nicht bestanden und wird der mündlichen Prüfung nicht mehr unterworfen. Es wird ihm
darüber von dem Vorsitzenden zu Protokoll Eröffnung gemacht.
S. 19.
Die mündliche Prüfung wird von sämmtlichen Kommissionsmitgliedern abgehalten.
Dieselben haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren seines Faches, soweit diese Gegenstand
der Drüsung sind, wirklich verstanden, sich zu eigen gemacht und in deren Anwendung Geläufigkeit er-
worben hat.
Die Prüfung kann sich auf alle in Anlage I bezw. Anlage II und Anlage III bezeichneten Fächer
erstrecken. Sie ist vorzugsweise auf diejenigen Fächer zu richten, in denen schriftlich entweder überhaupt
nicht, oder mit ungenügendem Ergebnisse geprüft worden ist. Die mündliche Prüfung wird so lange fort-
gesetzt, bis sämmtliche Mitglieder der Prüfungskommission über den Grad der Befähigung des Prüflings sich
ein genügendes Urtheil gebildet haben.
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als zwölf Prüflinge mündlich geprüft werden. Ob die mündliche
Prüfung öffentlich abgehalten werden soll, bestimmt die Landesregierung.
8. 20.
Ueber den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmen-
mehrheit durch Ertheilung eines der Prädikate „Bestanden" und „Nicht bestanden“.
Die Abstimmung jedes Kommissionsmitgliedes muß im Prüfungsheft vermerkt werden.
8. 21.
Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung das Prädikat „Nicht bestanden“ erhalten haben, gelten
überhaupt und ohne Rücksicht auf den Ausfall der schriftlichen und der praktischen Prüfung als nicht
bestanden. Bei etwaiger späterer Wiederholung der Prüfung müssen dieselben auch die schriftliche und die
praktische Prüfung nochmals ablegen, wofern die Wiederholung nicht binnen Jahresfrist vor derselben
Prüfungskommission stattfindet.
8. 22. -
Ob und welche von den in allen drei Prüfungsabschnitten bestandenen Prüflingen für den Gesammt-
ausfall der Prüfung statt des Prädikats „Bestanden“ das Prädikat „Mit Auszeichnung bestanden“ erhalten
sollen, entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit.
§. 23.
Die Prüfungskommission fertigt die Prüfungszeugnisse nach Maßgabe der Formulare A, B und C aus.