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Hinter II. A. 20 ist eingeschaltet:
„21. Schwefelnatrium in rohem, unkrystallisirtem und in raffinirtem, kroystallisirtem
Zustande.“
„22. Die unter der Bezeichnung „Pasta“ in den Handel kommenden Feueranzünder“.
In dem darauf folgenden Absatz ist statt:
„Alle unter 1 bis 20 genannten Gegenstände“
gesetzt:
„Alle unter 1 bis 22 genannten Gegenstände“.
Am Schluß der Abtheilung II. A. hinter „Zu Nr. 20“ ist eingeschaltet:
„Zu Nr. 21. Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium wird nur in dichten Blechbehältern,
raffinirtes, krystallisirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichten Fässern oder
anderen wasserdichten Behältern verpackt zur Beförderung übernommen.“
„Zu Nr. 22. Die unter der Bezeichnung „Pasta“ in den Handel kommenden Feueranzünder
werden nur in Behältern von Blech oder in dichten Holzgefäßen verpackt
zur Beförderung übernommen.“
Berlin, den 13. Juli 1879.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Bekanntmachung,
betreffend
Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen.
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath nachstehende
Bestimmungen
über die
Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen
beschlossen:
I. Verladung.
S. 1.
Lade-Anlagen.
Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf welchen lebende Thiere zur Verladung kommen, müssen mit
Vorrichtungen versehen sein, welche ein direktes Verladen der Thiere aus jedem und in jeden Wagenraum
und zwar dergestalt gestatten, daß die Verladung sowohl von der Stirn= als auch von der Langseite des
Wagens erfolgen kann.
Bei hölzernen Verladerampen ist die Oberfläche in zweckentsprechenden Zwischenräumen mit schmalen,
halbrunden Latten zu versehen, damit die Thiere sicher fußen können.
Die Oberfläche der festen Rampen darf eine stärkere Neigung als 1: 8 und diejenige der beweglichen
Vorrichtungen eine stärkere Neigung als 1: 3 nicht erhalten.
Die Ueberladebrücken zwischen Rampe und Wagen müssen eine hinreichende Breite haben und beim
Verladen von Kleinvieh zu den Seiten mit Einfriedigungen versehen werden, welche gegen ein seitliches Ab-
drängen der Thiere Schutz gewähren.
Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Viehversandt, sowie auf den Tränkestationen (s. 6) —
bezw. in deren Nähe — sind von den Bahnverwaltungen zur vorübergehenden Unterbringung des Viehes
eingefriedigte und überdeckte Räume — Buchten, auch Banzen genannt — herzustellen und mit Brunnen
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