Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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48.  Verordnung,

die  bei  Ansässigmachung  im  hiesigen  Kitchspiel  an  den  Kirchkasten
allhier  zu  entrichtenden  Abgaben  rc.
betreffend.

Da  rücksichtlich  der  in  dem  Landesherrlichen  Erlasse  vom  10.  December  1821
gerroffenen  Bestimmungen  bezüglich  Erhebung  der  bei  Anlegung  eigner  Wirthschaft
im  hiesigen  Kirchspiel  an  den  dasigen  Kirchkasten  zu  entrichtenden  Abgaben  kc.  bei
den  früheren  Justizämtern  allhier  kein  völlig  übereinstimmendes  Verfahren  eingehalten
  worden  ist,  so  wird  andurch  zur  Beseitigung  der  hieraus  entstandenen  Zweifel
und  zu  besserer  Reg-lung  der  fraglichen  Verhältnisse  mit  bandesherrlicher  Genehmigung
  Nachstehendes  verordnet:

Hinsichtlich  der  in  F.  46  der  hiesigen  Stadtordnung  vom  16.  Juli  1840
bestimmten  Abgaben  an  den  Kirchkasten  allhier  bei  Erlangung  des  Bürgerrechts
behält  es  auch  ferner  sein  Bewenden

Statt  der  im  gedachten  Landeoherrlichen  Erlasse  für  die  eingepfarrten  Ortschaften
  bestinonen  Gebühren  sollen  künfteig  folgende  Säße  elntreten:

1)  Ausländer,  welche  in  einer  dergleichen  Ortschaft  ausgenommen  werden,
baben  ohne  Unterschied,  ob  sie  ihren  Hausstand  durch  Unsässigmachung.
oder  als  Hausgenossen  durch  eigener  Wirthschaft  begründen,
bei  der  Aufnahme  2  Thlr.  15

2)  Inlärder  dagegen  die  ihren  n*  durch  Ansässigmachung  begrün.
den,  1  Thlr.  7  Sgr.  6  Mf.  u

3)  Inländer,  .t  nur  als  an  ihre  eigene  Wirthschaft  begründen,
15  Sgr.  an  den  hiesigen  Kirchkasten  zu  erlegen.

Greiz,  den  20.  August  1857.
Fürstl.  Reuß-Plauisches  Consistorium  das.

Otto.
N.  v.  Geldern-Criespindorf.