Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Fortsetzung.

Fortsetzung.

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Dampf-  oder  anderes  Maschinenschiff  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  und  Verwendung
desselben  muß  von  einem  geprüften  und  mit  einem  Schiffer=  oder  Floßführer-Patente
  versehenen  Führer  geleitet  werden.

Der  letztere  hat  sein  Schifferpatent  auf  jeder  Fahrt  als  Ausweis  bei  sich  zu  führen.

16.  Der  inländische  Bewerber  hat  die  Anmeldung  zur  Prüfung  als  Führer  eines
Segelschiffes  oder  Floßes  bei  derjenigen  Elb-,  Straßen=  und  Wasser-Bauinspektion,  in
deren  Bezirke  sein  wesentlicher  Wohnort  gelegen  ist  und  sofern  er  in  keinem  dieser  Bezirke
  wohnhaft  ist,  bei  der  Straßen=  und  Wasser-Bauinspektion  1  zu  Dresden,  die  Anmeldung
  zur  Prüfung  als  Führer  eines  Dampf=  oder  anderen  Maschinenschiffes  aber  in
jedem  Falle  bei  der  Straßen=  und  Wasser-Bauinspektion  1  zu  Dresden  schriftlich  oder
mündlich  zu  bewirken  und  durch  geeignete  glaubwürdige  Zeugnisse,  theils

a)  über  seine  zeitherige  Unbescholtenheit,  seinen  moralischen  Lebenswandel,  insbesondere
seine  Nüchternheit,  sowie  über  die  erhaltene  Vorbildung  und  die  erlangte  Fertigkeit
  im  Schwimmen  sich  auszuweisen,  theils

b)  darzuthun,  daß  er  mindestens  drei  Jahre  bereits  Schiffsdienst  auf  der  Elbe  verrichtet
  habe.

Die  Straßen=  und  Wasser-Bauinspektion  hat  hierauf  wegen  Zulassung  des  Bewerbers
zur  Prüfung  mit  dem  Elbstromamte  ins  Vernehmen  zu  treten,  und  sofern  sich  kein  Bedenken
  ergiebt,  denselben  zur  Vornahme  der  Prüfung  auf  einen  bestimmten  Tag  schriftlich
  vorzuladen.

*17.  Die  Prüfung,  welche  in  den  nachstehend  unter  1  a  und  1b  genannten
Gegenständen  auch  schriftlich,  im  übrigen  aber  mündlich  abzulegen  ist,  hat  sich  zu  erstrecken
  auf  folgende  Gegenstände:

1.  Für  Segelschiffsführer:

a)  Kenntniß  der  deutschen  Sprache  bis  zur  Fähigkeit,  sich  mündlich  und  schriftlich
verständlich  auszudrücken.

b)  Die  vier  Grundrechnungsarten  mit  gewöhnlichen  Brüchen  und  Dezimalbrüchen.

Jc)  Kenntniß  der  deutschen  und  österreichischen  Münzen,  Maße  und  Gewichte.

ch  Allgemeine  Kenntniß  des  Laufes  der  Elbe,  der  Einmündungen  schiffbarer  Nebenflüsse
  und  Kanäle  und  der  Landesgrenzen  an  der  Elbe.

e)  Kenntniß  der  Fahrbahn  der  ganzen  schiffbaren  Elbe,  insbesondere  ihrer  Bezeichnung,
  Verständniß  der  Pegelbeobachtungen,  Kenntniß  der  Häfen  und  der  Anlege-,
Ein=  und  Ausschiffungsplätze  entlang  der  Elbe.

1I)  Kenntniß  der  strom=  und  schifffahrtspolizeilichen  Vorschriften  für  die  Elbe  und  der
bei  der  Kranken-,  Unfall-,  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  den  Schiffsführern
obliegenden  Pflichten.