Fortsetzung.
Fortsetzung.
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Dampf- oder anderes Maschinenschiff ohne Rücksicht auf die Größe und Verwendung
desselben muß von einem geprüften und mit einem Schiffer= oder Floßführer-Patente
versehenen Führer geleitet werden.
Der letztere hat sein Schifferpatent auf jeder Fahrt als Ausweis bei sich zu führen.
16. Der inländische Bewerber hat die Anmeldung zur Prüfung als Führer eines
Segelschiffes oder Floßes bei derjenigen Elb-, Straßen= und Wasser-Bauinspektion, in
deren Bezirke sein wesentlicher Wohnort gelegen ist und sofern er in keinem dieser Bezirke
wohnhaft ist, bei der Straßen= und Wasser-Bauinspektion 1 zu Dresden, die Anmeldung
zur Prüfung als Führer eines Dampf= oder anderen Maschinenschiffes aber in
jedem Falle bei der Straßen= und Wasser-Bauinspektion 1 zu Dresden schriftlich oder
mündlich zu bewirken und durch geeignete glaubwürdige Zeugnisse, theils
a) über seine zeitherige Unbescholtenheit, seinen moralischen Lebenswandel, insbesondere
seine Nüchternheit, sowie über die erhaltene Vorbildung und die erlangte Fertigkeit
im Schwimmen sich auszuweisen, theils
b) darzuthun, daß er mindestens drei Jahre bereits Schiffsdienst auf der Elbe verrichtet
habe.
Die Straßen= und Wasser-Bauinspektion hat hierauf wegen Zulassung des Bewerbers
zur Prüfung mit dem Elbstromamte ins Vernehmen zu treten, und sofern sich kein Bedenken
ergiebt, denselben zur Vornahme der Prüfung auf einen bestimmten Tag schriftlich
vorzuladen.
*17. Die Prüfung, welche in den nachstehend unter 1 a und 1b genannten
Gegenständen auch schriftlich, im übrigen aber mündlich abzulegen ist, hat sich zu erstrecken
auf folgende Gegenstände:
1. Für Segelschiffsführer:
a) Kenntniß der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich
verständlich auszudrücken.
b) Die vier Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen und Dezimalbrüchen.
Jc) Kenntniß der deutschen und österreichischen Münzen, Maße und Gewichte.
ch Allgemeine Kenntniß des Laufes der Elbe, der Einmündungen schiffbarer Nebenflüsse
und Kanäle und der Landesgrenzen an der Elbe.
e) Kenntniß der Fahrbahn der ganzen schiffbaren Elbe, insbesondere ihrer Bezeichnung,
Verständniß der Pegelbeobachtungen, Kenntniß der Häfen und der Anlege-,
Ein= und Ausschiffungsplätze entlang der Elbe.
1I) Kenntniß der strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Elbe und der
bei der Kranken-, Unfall-, Invaliditäts= und Altersversicherung den Schiffsführern
obliegenden Pflichten.