Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Allgemeines  Negulativ
über  die

Behandlung  bes  Güter-  und  Effekten-Transportes  auf  den  Eisenbahnen
  in  Bezug  auf  das  Zollwesen.

Zur  Erleichterung  des  Verkehres  auf  den  Eisenbahnen  werden,  unter  Modifkation
der  für  den  gewöhnlichen  Verkehr  bestehenden  Bestimmungen  über  die  Zoll-Abfertigung
und  Kontrole,  solgende  Vorschriften  ertheilt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
1)  Transport-Mittel.
a.  Wie  solche  beschaffen  sein  müssen.

8.  1.

Die  zum  Transport  von  Frachtgülern  und  von  Passagier  -  Effekten  auf  den  Eisenbahnen
  bestimmten  Wagen,  welche  die  Zollgrenze  uͤberschreiten  und  deren  Ladungen  nach
Vorschrift  dieses  Regulatives  behandelt  werden  sollen,  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  sie
von  der  Zollbehoͤrde  durch  anzulegende  Schloͤsser  leicht  und  so  sicher  unter  Verschluß  genommen
  werden  können,  daß  ohne  vorherige  Lösung  dieses  Verschlusses  die  Oeffnung  der
Wagen  nicht  erfolgen  kann.

Weder  in  diesen  Gürerwagen,  noch  in  den  Lokomotiven  und  den  dazu  gehörigen
Tendern  dürsen  sich  geheime  oder  schwer  zu  entdeckende,  zur  Aufnahme  von  Gütern  oder
Esfekten  geeignete  Räume  befinden.

Jede  Eisenbahnverwalkung  hat  die  ihr  zugehörigen  Gütenvagen  an  den  beiden  Längenseiten
  mit  einem,  ihr  Eigenthum  an  deuselben  kundgebenden  Zeichen  und  mit  einer
sorklaufenden  Nummer  bezeichnen  zu  lassen.

Befinden  sich  in  einem  Güterwagen  mehre  ven  einander  geschiedene  Abtheilungen,
so  wird  jede  der  lehteren  durch  einen  Buchstaben  bezeichnet.  Alle  diese  Bezeichnungen
müssen  so  gemacht  werden,  daß  sie  leicht  in  die  Augen  fallen.

Personenwagen,  welche  die  Zollgrenze  überschreiten,  dürfen  außer  den  gewöhnlichen
Seitentaschen,  besondere  zur  Aufnahme  von  Gütern  oder  Effekten  geeignete  Räume  nicht
enthalten.

b.  Deren  Komrolirung.

Die  Jollbehörde  kann  zu  jeder  Zeit  verlangen,  daß  ihr  sowohl  die  Güter,  wie  die