Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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· Nachtrags-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst be- 
rechtigt sind. 
  
A. Lehranstalten, bei welchen der einfährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Dar- 
legung der wissenschaftlichen Befähigung genügt. 
Kà. Gymnasien. 
Königreich Preußen. 
Provinz Schlesien. 
Das Gymnasium zu Kreuzburg (bisher Progymnasium, B. a. I. 9 des Verzeichnisses vom 8. Januar 
d. I. S. 27). 
b. Realschulen erster Ordnung. 
1. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 1I1. Elsaß-Lothringen. 
Die Realschule zu Rostock (bisher höhere Bürger- Das Real-Gymnasium zu Gebweiler (bisher Real-= 
schule, B. c. III. ebenda). Progymnasium, B. c. IX. 4 ebenda). 
. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zur Dar- 
legung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Progymnasien. 
  
  
1. Königreich Preußen. Rheinprovinz. 
Provinz Ostpreußen. 4. Das Progymnasium zu Brühl, 
. » 5.- - -Eschweiler, 
1. Das Progymnasium zu Lötzen. 6. "Q Euskirchen. 
Provinz Westpreußen. II. Königreich Württemberg. 
2. Das Progymnasium zu Löbau. *) 1. Das Lyzeum zu Cannstatt # (bieher provi- 
* 2. - -Eßlingen woriss berach- 
- tigt, III. 1 und 3 des Ver- 
Provinz Hannover, zeichnisses vom 8. Januar 
3. Das Progymnasium zu Münden (verbunden mit d. J. S. 42). 
der höheren Bürgerschule daselbst). 
*) Progymnasien mit der Befugniß, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Militärdienst auch ihren von der Theilnahme am Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schülern zu ertheilen, 
insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterrichte regelmäßig theilgenommen und entweder die Oberklasse 
(Sekunda) absolvirt oder nach mindestens einjährigem Besuche derselben auf Grund einer besonderen Prüfung ein Zeugniß des 
Lehrerkollegiums über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
	        
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