Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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ausgedehnt werden, in welchen die Konsulargerichtsbarkeit ausgeübt wird. Die Schutzgenossen unterliegen 
den Bestimmungen des Gesetzes in gleicher Art, wie die Reichsangehörigen, insoweit nicht Staatsverträge eine 
Ausnahme bedingen. 
Zum S. 4. 
Die von den Konsuln erlassenen polizeilichen Vorschriften sind in Ländern, wo ein Kaiserlicher Gesandter 
beglaubigt ist, auch dem letzteren abschriftlich mitzutheilen. Der Gesandte hat den Inhalt dieser Verord- 
zunn vom politischen Standpunkte aus zu prüfen und über etwanige Bedenken dem Reichskanzler Bericht 
zu erstatten. 
Die Verkündigung der polizeilichen Vorschriften wird in den meisten Fällen durch Einrückung in 
eine am Sitze des Konsulats erscheinende Zeitung geschehen können. Wo dies nicht angängig ist und eine 
andere Form für konsularische Bekanntmachungen nach Ortsgebrauch nicht besteht, genügt die Anheftung an 
die Gerichtstafel. 
Zum F. 5. 
Die Zuweisung eines Gerichtsbezirks gilt, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, als die von 
dem Reichskanzler dem Konsul ertheilte Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit. Ebenso gilt, ein 
durch Anordnung des Reichskanzlers zur allgemeinen Vertretung des Konsuls berufener Beamter gleichzeitig 
als zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigt. 
Die im §. 5 Absatz 3 vorgesehene Uebertragung der richterlichen Befugnisse des Konsuls auf einen 
anderen Beamten erfolgt durch besondere Anordnung des Reichskanzlers. Jedoch sind die zur Ausübung der 
Gerichtsbarkeit befugten Konsuln ermächtigt, Beamten ihres Konsulats, welche zum inländischen Richteramte 
befähigt sind, die Erledigung einzelner zur Zuständigkeit des Konsuls (s. 12 des Gesetzes) gehörenden richter- 
lichen Geschäfte zu übertragen. Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Urtheilsfällung, die Entschei- 
dung über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen, sowie auf die in den 88. 7, 8, 10, 11 des 
Gesetzes bezeichneten Geschäfte. " 
Wenn seitens des Reichskanzlers neben dem Konsul einem anderen Beamten die Befugnisse bei Aus- 
übung der Gerichtsbarkeit übertragen werden, so führt der Vorsteher des Konsulats die allgemeine Dienst- 
aussicht. Derselbe bestimmt in Ermangelung einer besonderen Anordnung des Reichskanzlers, in welcher 
Weise die richterlichen Geschäfte zu vertheilen sind. Von der Geschäftsvertheilung ist dem Reichskanzler An- 
zeige zu erstatten. · 
Werden in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen Handlungen der Gerichtsbarkeit durch einen 
anderen Beamten als den ständigen Vorsteher des Konsulats vorgenommen, so ist dieser Beammte in den 
betreffenden Schriftstücken, als an Stelle des Konsuls handelnd, zu bezeichnen. 
Zu den ss. 7—9. 
Die auf Ernennung und Beeidigung der Beisitzer und deren Stellvertreter sich beziehenden Ver- 
handlungen und Protokolle sind zu besonderen Akten zu nehmen. 
Die Konsuln haben Namen, Stand und Staatsangehörigkeit der von ihnen ernannten Beisitzer und 
Stellvertreter dem Reichskanzler anzuzeigen. 
Zum S. 10. 
1. Gerichtsschreiber. 
Als Gerichtsschreiber ist ein Beamter des Konsulats, oder falls dies nicht ausführbar, eine sonstige 
hierzu geeignete Person, welche an dem Orte, wo der Konsul seinen Amtssitz hat, wohnen muß, unter Vor- 
behalt des Widerrufs zu bestellen. Von der Bestellung ist dem Reichskanzler Anzeige zu machen. 
Der Konsul kann in einzelnen Fällen, insbesondere bei Behinderung des nach Vorschrift des Absatz 1 
bestellten Gerichtsschreibers, die Verrichtungen desselben einer anderen Person übertragen. 
Der für Personen, welche nicht den Diensteid als Konsulatsbeamte abgelegt haben, im §. 10 des 
Gesetzes vorgesehene Eid ist dahin zu leisten: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichts- 
schreibers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
	        
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