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obere die Menge (unter Vorschrift des Maßstabs), in die untere der Werth (unter Vor-
schrift von M) einzutragen ist.
8. 21.
Nach Anordnung des Hauptamtsvorstandes können bei Aemtern mit erheblichem Geschäftsumfang,
insofern die Zuverlässigkeit der Anschreibungen darunter nicht leidet, die Notizen über die der Zollabfertigung
nicht unterliegenden Gegenstände, hinsichtlich deren die mündliche Anmeldung zugelassen ist (6. 3 Abs. 1. des
Gesetzes), unmittelbar in die Nachweisungen eingetragen werden, und bedarf es alsdann besonderer Auf-
zeichnungen über diese Gegenstände nach §. 9 bei den betreffenden Aemtern nicht.
Es können ferner nach näherer Anweisung des Hauptamtsvorstandes die Angaben über häufig vor-
kommende gleichartige Waaren zunächst in besondere den Belägen beizufügende Vornotizen und aus diesen
von Tag zu Tag summarisch in die Nachweisungen eingetragen werden.
S. 22.
Bei der Uebertragung der Summen für die dem Gewicht nach anzuschreibenden Gegenstände aus
den Anschreibebelägen in die Nachweisungen sind die in ersteren enthaltenen Gewichtsangaben auf volle Kilo-
gramm abzurunden, wobei Mengen unter 0,5 kg außer Ansatz gelassen und Mengen von 0, bis unter
1 kg als 1 kg gerechnet werden.
gi Eine Aufrechnung der Angaben über die Menge der Waaren in den Nachweisungen findet
nicht statt.
S. 23. "
Die Eintragungen für jede einzelne Waarenpost in den Nachweisungen werden bei dem Keiserlichen
statistischen Amt durch horizontale Schnitte abgetrennt, um die abgeschnittenen Papierstreifen als Zählblättchen
benutzen zu können. Die Nachweisungen sind daher auf einzelne Blätter zu schreiben, deren Rückseiten un-
beschrieben bleiben. Auch ist es nothwendig, daß in jeder Zeile alle Spalten ausgefüllt, und daß bei den
Mengenangaben jede Zahl genau in den ihr in den Formularen durch die vorgedruckten Unterscheidungs-
linien angewiesenen Platz in der Art eingetragen wird, daß die Zahlen genau auf die Punkte und die Einer
auf den am weitesten gegen rechts stehenden Punkt gestellt werden.
8. 24.
Die einzelnen Blätter, aus welchen die Nachweisungen bestehen, sind in der oberen Ecke rechts mit
fortlaufenden Nummern, sowie in der betreffenden Spalte mit Ordnungszahlen, bei denen auf jedem neuen
Blatt mit der Zahl 1 begonnen wird, zu versehen. Die Nummer des Blattes und die laufenden Nummern
der Waarenpost sind in den betreffenden Anschreibebelägen anzumerken.
8. 25.
Die Hauptamtsbezirke und die einzelnen Anmeldestellen, ferner die Grenzstrecken des Eingangs und
Ausgangs der Waaren, sowie die Länder der Herkunft und Bestimmung derselben sind in den Nachweisungen
in abgekürzter Bezeichnung anzugeben. Die anzuwendenden Abkürzungen werden von dem Kaiserlichen statisti-
schen Amt mitgetheilt werden.
8. 26.
Der Inhalt der von den Anmeldeposten nach 8. 11 abgelieferten Anmeldescheine und Aufzeichnungen
ist von den Hauptämtern in die von ihnen aufzustellenden Nachweisungen mit aufzunehmen.
Den Hauptämtern bleibt es überlassen, die Aufstellung der Nachweisungen auch für die untergeord-
neten Zoll= und Steuerstellen, soweit dies räthlich erscheint, bei dem Hauptamte selbst auf Grund der an
dasselbe einzusendenden Anschreibebeläge vornehmen zu lassen.
§. 27.
Die von den Unterstellen aufgestellten Nachweisungen sind zu dem im §. 11 bezeichneten Termine
an das Hauptamt und von letzterem zusammen mit den bei dem Hauptamt aufgestellten Nachweisungen inner-
halb der nächstfolgenden drei Tage nebst einem Gesammtverzeichniß derselben an das Kaiserliche statistische
Amt einzusenden. Die zu diesem Gesammtverzeichniß zu verwendenden Formulare werden vom Keiserlichen
statistischen Amt geliefert werden.