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(Reichs-Gesetzbl. S. 728) und der Verordnung des Senats vom 6. Oktober 1915
(Brem. Gesetzbl. S. 231) für die Stadt Bremen, das Landgebiet und Vegesack:
In Abweichung von der über den gleichen Gegenstand erlassenen Verordnung
der Kriegsdeputation vom 12. Oktober 1916 (Brem. Gesetzbl.
S. 351) dürfen mehlhaltige Nahrungsmittel in der Zeit vom
15. Januar bis 11. Februar entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher
nur gegen Abgabe von Marken der jeweils gültigen Lebensmittelkarte
abgegeben und vom Verbraucher nur gegen Abgabe solcher
Marken bezogen werden. Die Lebensmittelkommission setzt wöchentlich
fest, welche Marke der Lebensmittelkarte zum Bezuge mehlhaltiger
Nahrungsmittel berechtigt und welche Menge mehlhaltiger Nahrungsmittel
auf die Marke bezogen werden darf.
Bremen, den 13. Januar 1917.
Die Kriegsdeputation.
(Beilage 2.) Bekanntmachung der Regierungskanzlei, betreffend Änderung der Postordnung
vom 20. März 1900.
Die vom Reichskanzler unter dem 7. Januar 1917 erlassene Bekanntmachung,
betreffeud Änderung der Postordnung vom 20. März 1900, wird hierdurch zur
öffentlichen Kunde gebracht.
Bremen, den 17. Januar 1917.
Die Regierungskanzlei.
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom
20. März 1900.
Vom 7. Januar 1917.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie
auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 6), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen,
wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1) Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: