Volltext : Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

 

6

(Reichs-Gesetzbl.  S.  728)  und  der  Verordnung  des  Senats  vom  6.  Oktober  1915

(Brem.  Gesetzbl.  S.  231)  für  die  Stadt  Bremen,  das  Landgebiet  und  Vegesack:
In  Abweichung  von  der  über  den  gleichen  Gegenstand  erlassenen  Verordnung
  der  Kriegsdeputation  vom  12.  Oktober  1916  (Brem.  Gesetzbl.
S.  351)  dürfen  mehlhaltige  Nahrungsmittel  in  der  Zeit  vom
15.  Januar  bis  11.  Februar  entgeltlich  oder  unentgeltlich  an  Verbraucher
  nur  gegen  Abgabe  von  Marken  der  jeweils  gültigen  Lebensmittelkarte
  abgegeben  und  vom  Verbraucher  nur  gegen  Abgabe  solcher
Marken  bezogen  werden.  Die  Lebensmittelkommission  setzt  wöchentlich
fest,  welche  Marke  der  Lebensmittelkarte  zum  Bezuge  mehlhaltiger
Nahrungsmittel  berechtigt  und  welche  Menge  mehlhaltiger  Nahrungsmittel
  auf  die  Marke  bezogen  werden  darf.

Bremen,  den  13.  Januar  1917.
Die  Kriegsdeputation.

 

(Beilage  2.)  Bekanntmachung  der  Regierungskanzlei,  betreffend  Änderung  der  Postordnung
vom  20.  März  1900.

Die  vom  Reichskanzler  unter  dem  7.  Januar  1917  erlassene  Bekanntmachung,
betreffeud  Änderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900,  wird  hierdurch  zur
öffentlichen  Kunde  gebracht.

Bremen,  den  17.  Januar  1917.
Die  Regierungskanzlei.

Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Postordnung  vom
20.  März  1900.

Vom  7.  Januar  1917.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871

(Reichs-Gesetzbl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung

  des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie

auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  4.  Januar  1917  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  6),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,
  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert.

1)  Im §  18 a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  v  unter  B  und  C  folgende  Fassung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar

sind,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt: