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Anweisung für den Gebrauch.
. Das Lagerbuch wird vom Fabrikanten selbst oder seinem bei der Steuerhebestelle hierfür ein= für
allemal zu bezeichnenden Stellvertreter, in jedem Falle aber unter Verantwortlichkeit des Fabri-
kanten, in Quartalabschnitten geführt.
.Auf der Titelseite ist die Art der zu lagernden Surrogate anzugeben. Für jede Art von
Surrogaten wird ein besonderes Konto angelegt.
Zu= und Abgang sind in vollen Zehnteln eines Kilogramms anzuschreiben.
Als „Zugang“ ist jede Post Surrogate, sobald sie in den Aufbewahrungsraum gelangt, einzu-
tragen, und zwar nach dem Nettogewicht. Als Beläge dienen die in Spalte 7 unter fort-
laufender Nummer auszuführenden Fakturen, Frachtbriefe 2c.
Der Abgang „zur Fabrik“ und „zu anderen Zwecken“ wird, und zwar gleichfalls nach Netto-
gewicht, gebucht, sobald die Entnahme aus dem Lager stattfindet. Bei den „Abgängen zu an-
deren Zwecken“ sind vom Fabrikanten die mit dem Genehmigungsvermerk des Oberkontrolörs
versehenen Anträge als Beläge anzuschließen und in Spalte 7 mit fortlaufender Nummer
zu buchen.
Ergiebt eine Lageraufnahme einen Mehr= oder Minderbefund gegen den Buchbestand, so ist nach
den Vorschriften im §. 5 der Bestimmungen zu verfahren.
. Am Duartalschlusse findet regelmäßig eine Lageraufnahme und der Abschluß eines jeden Kontos
statt. Die Abschlüsse sowie die richtige Uebernahme des Istbestandes in das betreffende Konto
des Lagerbuchs für das folgende Quartal sind von dem Oberkontrolör und dem Fabrikanten zu
bescheinigen und das Lagerbuch nebst Belagsheft hierauf von dem Oberkontrolör einzuziehen und
an die Steuerhebestelle abzugeben. Die Berechnung der Steuer ist von letzterer unter den Ab-
schluß des betreffenden Kontos zu setzen.