Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgrordnetenwahl
für  die  Stadt  Tübingen.  Vom  4.  Februar  1875.

Nachdem  das  Mandat  des  bisherigen  Abgeordneten  der  Stadt  Tübingen  durch  dessen
Beförderung  auf  eine  höhere  Stelle  im  Staatsdienst  erloschen  ist,  wird  auf  Höchsten
Befehl  Seiner  Königlichen  Majestät  die  Vornahme  einer  neuen  Abgeordnetenwahl
für  diese  Stadt  angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:

1)  Die  örtliche  Kommission  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerliste  hat  unverweilt
  für  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen,  wobei  die  Vorschriften
des  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  zu  beachten  sind.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  angeordnete  öffentliche  Aufruf  derjenigen  Wahlberechtigten,
  welche  nicht  von  Amtswegen  in  die  Wählerliste  aufzunehmen  sind,  zur
Anmeldung  des  Wahlrechts  ist  von  dem  Oberamt  im  Bezirksblatte  und  außerdem
von  dem  Gemeindevorsteher  in  ortsüblicher  Weise  zu  erlassen.

3)  Die  Wählerliste  muß  binnen  10  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  18.  Februar  vollendet  sein,
sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  6  Tagen,  also  bis
24.  Februar  einschließlich,  auf  dem  Rathhause  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt
werden.

Längstens  binnen  3  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die
Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  örtliche  Kommission  hierüber  Beschluß  zu  fassen,
spätestens  am  21.  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens
am  1.  März,  ist  die  Wählerliste  sammt  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
  an  das  Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahl  findet  in  Einem  Abstimmungslokal  statt  und  ist  genau  30  Tage  nach
dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Mittwoch  den  10.  März  d.  J.

vorzunehmen  und  jedenfalls  am  folgenden  Tage  zu  beendigen.

5)  Die  Bekanntmachung  des  Wahltermins,  des  Beginns  und  des  Schlusses  der  Wahlhandlung
  hat  spätestens  am  7.  März  auf  ortsübliche  Weise  zu  erfolgen,  auch  ist
darauf  zu  achten,  daß  die  Beurkundung  über  diese  Bekanntmachung  in  einer  die