X.
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S. 2.
Steuerfreier Vranntwein darf zu allen gewerblichen Zwecken, ausgenommen die Bereitung von
1. Seifen,
2. Parfümerien,
3. alkoholhaltigen Fabrikaten, welche zum menschlichen Genuß dienen oder dienen können,
verwendet werden.
Die hauptsächlichsten der demgemäß nach dem zeitigen Stande der Fabrikation zur Steuerfreiheit
zugelassenen, beziehentlich davon ausgeschlossenen Gewerbe sind in Anlage A angegeben.
S. 3.
Die Bewilligung der Steuervergütung ist dadurch bedingt, daß der Branntwein zuvor denaturirt
d. h. zum menschlichen Genuß untauglich gemacht worden ist. Die Denaturirung erfolgt durch Vermischung
mit 10 Prozent Holzgeist, soweit nicht im §. 24 für bestimmte Gewerbe eine andere Vermischung zu—
gelassen ist.
Fabrikanten, welche zu ihren Erzeugnissen theils mit 10 Prozent Holzgeist denaturirten (methylirten),
theils in anderer Weise denaturirten Branntwein verwenden, müssen die betreffenden Fabrikationen in ge-
trennten Lokalitäten betreiben.
F. 4.
Personen, welche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Abgabengesetze bestraft worden sind, können
die in diesem Regulativ vorgesehenen Vergünstigungen (ss. 9, 11, 14, 16, 25) versagt, beziehentlich wieder
entzogen werden.
B. Besondere Hestimmungen.
I. Steuervergütung für den mit 10 Prozent Holzgeist denaturirten Branntwein
(methylirten Branntwein).
8. 5.
Die Denaturirung kann entweder für den Gewerbtreibenden selbst oder für eine Person geschehen,
welcher die Erlaubniß zum Verkaufe von denaturirtem Branntwein ertheilt worden ist.
S. 6.
Als Denaturirungsmittel darf nur solcher Holzgeist verwendet werden, welcher von der Steuer-
behörde bei der in der Holzgeistfabrik vorzunehmenden Prüfung als geeignet anerkannt ist und seitdem bis
zur Vermischung unter steueramtlichem Verschlusse gestanden hat. Bei der Prüfung ist nach der Anleitung
in Anlage B unter Ziffer I zu verfahren. Zur Verschlußanlegung werden nur Gefäße von Glas oder
Metall zugelassen.
Im Falle einer Verschlußverletzung kann das Hauptzoll (steuer) amt die Verwendung des Inhalts des be-
treffenden Gefäßes zur Branntweindenaturirung gestatten, wenn die Verletzung als eine durch Zufall herbeigeführte
anzusehen ist und die auf Kosten des Gewerbtreibenden oder Händlers vorgenommene Prüfung die Ueber-
zeugung gewährt, daß Holzgeist von vorschriftsmäßiger Beschaffenheit vorliegt.
Fabrikanten, welche die Bereitung von Holzgeist zur Branntweindenaturirung betreiben wollen, haben
dem Hauptamt, in dessen Bezirk die Fabrik belegen ist, hiervon zuvor Anzeige zu machen. Den Steuer-
beamten ist der Zutritt zu den Fabrikationsräumen gestattet. Der Fabrikant ist verpflichtet, die Fabrikations=
und Geschäftsbücher, welche auf die Herstellung und Versendung von Holzgeist Bezug haben, den Ober-
beamten der Steuerverwaltung auf Erfordern jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Ferner hat derselbe zur
Vornahme der amtlichen Prüfung des Holzgeistes einen geeigneten Raum und die erforderlichen Geräthe und
Materialien zu stellen, auch die nöthigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen.
8. 7.
Branntwein, welcher einen Alkoholgehalt von weniger als 80 Prozent Tralles hat, auch parfümirter
oder sonst versetzter Branntwein ist von der Denaturirung ausgeschlossen.
Die geringste auf einmal zur Denaturirung zu stellende Menge Branntwein besteht in einem
Hektoliter, wenn die Denaturirung unmittelbar für den betreffenden Gewerbtreibenden geschehen soll, in fünf,
wenn der Händler (§. 5) sie beantragt.