Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Der Branntwein muß in Gebinden, an welchen sich die eichamtlich eingebrannte Angabe des Tara- 
gewichts befindet, zur Denaturirung gestellt werden. 
Zu jedem im Branntwein enthaltenen Liter absoluten Alkohols (100 Prozent Tralles) ist mindestens 
0, Liter Holzgeist hinzuzufügen, mithin zu 100 Liter 90prozentigem Branntwein mindestens 9 Liter Holzgeist. 
S. 8. 
Die Denaturirung ist in Gegenwart zweier Steuerbeamten, von denen der eine in der Regel ein 
Oberbeamter sein muß, und auf Antrag des Gewerbtreibenden oder Händlers, soweit thunlich, in dessen Ge- 
schäftsräumen vorzunehmen. 
Derjenige, welcher die Denaturirung beantragt, hat in jedem Falle das Denaturirungsmittel zu 
stellen, für die nach dem Ermessen der Steuerbehörde nöthigen Geräthe und Hülfsleistungen zu sorgen, auch 
sämmtliche Kosten der Denaturirung zu tragen. 
Für die amtliche Ueberwachung der Denaturirung in den Gewerbs= oder Geschäftsräumen des An- 
tragstellers kann von dem letzteren eine Gebühr gefordert werden, welche jedoch den Satz von 3 Mark für 
den Tag und den Beamten nicht übersteigen darf. 
8. 9. 
Wer für ein von ihm betriebenes Gewerbe Branntwein denaturiren lassen will, hat bei dem Haupt- 
amt, in dessen Bezirke die Gewerbsanstalt liegt, die Gewährung der Steuervergütung auf je ein Kalender— 
jahr schriftlich zu beantragen und dabei sowohl die Art der Verwendung des Branntweins als auch die vor- 
aussichtliche Verbrauchsmenge, letztere nach Litern absoluten Alkohols, desgleichen den Ort der Lagerung des 
denaturirten Branntweins anzugeben. Die Lagerung darf, vorbehaltlich der vom Hauptamt bei nachgewie- 
senem Bedürfniß zu gestattenden Ausnahmen, nur außerhalb der Verwendungsräume stattfinden. 
Das Hauptamt ertheilt im geeigneten Falle einen Zusageschein für längstens je ein Kalenderjahr. 
S. 10. 
Der Zusageschein muß insbesondere enthalten: 
1. die Festsetzung der höchsten Menge, bis zu welcher in dem Jahre Branntwein auf Antrag 
des Gewerbtreibenden denaturirt werden darf; 
2. die jederzeit widerrufliche Zusage der Steuervergütung für den bis zur Höchstmenge vor- 
schriftsmäßig denaturirten Branntwein; 
3. die Verpflichtung des Gewerbtreibenden, 
a) den denaturirten Branntwein ausschließlich an dem angemeldeten Orte und in ge- 
eichten Gebinden (§. 7) zu lagern, 
b) denselben nach Einbringung in die Verwendungsräume nicht ohne Genehmigung der 
Steuerbehörde daraus wieder zu entfernen, 
c) denselben weder zu veräußern noch anders als in der angegebenen Art zu ver- 
wenden; 
4. die erforderlichen Vorschriften wegen Anordnung besonderer Kontrolen. 
Als Muster des Zusagescheins dient Anlage C unter Ziffer I. 
· J. 
S. 11. —ÓÙ 
Dem Gewerbtreibenden, welcher seinen Bedarf an denaturirtem Branntwein beim Händler (8. 14) oder 
Kleinhändler (6. 16) ankaufen will, ertheilt auf seinen Antrag im geeigneten Falle das Hauptamt für längstens 
je ein Kalenderjahr einen auf Widerruf lautenden Berechtigungsschein (Anlage C unter Ziffer II), in 
welchem die höchste, diesem Gewerbtreibenden zu verkaufende Jahresmenge an denaturirtem Branntwein be- 
stimmt wird. Für den Antrag sind die bezüglichen Vorschristen des §. 9 maßgebend, doch ist eine Anmel- 
dung des Lagerungsortes des denaturirten Branntweins nicht erforderlich. 
8. 12. 
Erweist sich die im Zusage= oder Berechtigungsscheine (88. 10 und 11) bewilligte höchste Brannt- 
weinmenge als unzureichend, so kann das Hauptamt dieselbe auf Antrag des Gewerbtreibenden erhöhen. 
8. 13. 
Gewerbtreibende, die neben demjenigen Gewerbe, für welches sie den Zusage= oder Berechtigungs- 
schein erhalten wollen, ein Gewerbe betreiben, in welchem Branntwein ohne Anspruch auf Steuervergütung 
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