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gelassene höchste Jahresmenge (8§. 10 und 11) überschritten werden würde, ist die Anmeldung zurückzuweisen,
beziehentlich die Denaturirung auf die entsprechend geringere Branntweinmenge zu beschränken.
Auch kann das Hauptamt die Denaturirung einstweilen versagen, wenn die Größe des bei dem
Gewerbtreibenden oder Händler vorhandenen Bestandes an denaturirtem Branntwein und der bisherige
Umfang der Verwendung beziehentlich des Verkaufs eine weitere Denaturirung zur Zeit als nicht im Bedürfniß
liegend erscheinen lassen.
8. 21.
Die Gewerbtreibenden und Händler, welche Branntwein denaturiren lassen, haben über den Zugang
und Abgang an denaturirtem Branntwein ein Kontobuch zu führen, und zwar die ersteren nach dem Muster —E. 7 2
E 1, die letzteren nach dem Muster E 2. Vierteljährlich ist ein Abschluß des Kontobuchs, nach Muster F,
aufzustellen und dem Hauptamt einzureichen. — —
Von den Kleinhändlern mit denaturirtem Branntwein wird ein Kontobuch nach Muster E 3 geführt. 35
Das Kontobuch, desgleichen der Zusageschein, Berechtigungsschein, Erlaubnißschein oder die schriftliche
Genehmigung des Kleinhandels (88. 9, 11, 14, 16) müssen an der von der Steuerbehörde bestimmten
Stelle der Gewerbs= oder Geschäftsräume aufbewahrt und zur Einsicht der revidirenden Steuerbeamten bereit
gehalten werden.
S. 22.
Die Beamten der Steuerverwaltung sind befugt, jederzeit die zur Herstellung und Aufbewahrung
des denaturirten Branntweins, beziehentlich die zur Aufbewahrung des Holzgeistes dienenden Räumlichkeiten
der Gewerbtreibenden, Händler und Kleinhändler, sowie diejenigen Gewerbs= oder Geschäftsräume, in
welchen die Verwendung beziehentlich der Verkauf des denaturirten Branntweins stattfinden soll, zu besuchen, die
Vorräthe an solchem Branntwein sowie an Holzgeist zu revidiren, auch Proben davon zu entnehmen.
Die Gewerbtreibenden, Händler und Kleinhändler sind verpflichtet, bei den Revisionen die nöthigen
Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen und auf Erfordern den Bestand an denaturirtem Branntwein
nach näherer Anweisung der Steuerbehörde zu deklariren, ebenso ist den Beamten jede über den Gewerbs-
oder Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft zu ertheilen, sowie den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf
Erfordern Einsicht in die Fabrikations= oder Geschäftsbücher, Fakturen u. s. w. zu gewähren.
Bei den Gewerbtreibenden und Händlern, welche Branntwein denaturiren lassen, soll jährlich
mindestens ein Mal eine vollständige Bestandesaufnahme der Vorräthe an denaturirtem Branntwein durch
die Steuerbehörde stattfinden. Bei Abweichungen des Istbestandes vom Sollbestande bis zu 10 Prozent kann
nach Ermessen des Hauptamts, welchem in allen Fällen die aufgenommene Verhandlung vorzulegen ist, von
Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen werden.
8. 23.
Die Steuerstelle hat über die Denaturirung von Branntwein ein Register nach dem Muster G zu
führen, dasselbe vierteljährlich abzuschließen und nebst den Denaturirungs-Anmeldungen dem Hauptant
einzureichen.
Außerdem ist bei der Steuerstelle die Gesammtmenge des für jeden Gewerbtreibenden und Händler
denaturirten Branntweins in Vierteljahrsabschnitten mittelst fortlaufender Anschreibung nachzuweisen.
Das Hauptamt führt über die ertheilten Zusage-, Berechtigungs= und Erlaubnißscheine, sowie über
die gewährten Genehmigungen des Kleinhandels mit methylirtem Branntwein (§§. 9, 11, 14, 16) ein
Notizbuch nach Muster H, und stellt vierteljährlich eine Liquidation über die zu zahlende Steuervergütung .
nach dem Muster J auf. «
Soweit nicht die obigen Bestimmungen eine Aenderung bedingen, erfolgt die Registerführung der 7
Amtsstellen sowie die Liquidation und Anweisung der Steuervergütungen nach den bezüglichen Vorschriften
für die Branntweinausfuhr.
II. Steuervergütung für den mit weniger als 10 Prozent Holzgeist oder mit anderen
Stoffen denaturirten Branntwein.
§. 24.
Die Steuervergütung für Branntwein, welcher anders als mit 10 Prozent Holzgeist denaturirt ist,
wird gewährt: -