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Anlage C.
I. Muster des Zusagescheins (§. 10 des Regulativs).
1. Bezüglich methylirten Branntweins.
Zusageschein Vr
auf Steuervergütung für methylirten Branntwein.
Gültig bis 31. Dezember 18
Auf Grund und nach Maßgabe des Regulativs, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen
Zwecken, wird unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs (den Fabrikanten Joh. Gottlieb Grunnert
& Co) zu (Halberstadt) antragsmäßig hierdurch gestattet, (in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 1880)
Branntwein bis zur Gesammtmenge von (3 600) Litern absoluten Alkohols Zwecks Verwendung
(bei der von ihnen betriebenen Herstellung von Lacken und Polituren) unter Steuerkontrole mit
10 Prozent Holzgeist denaturiren zu lassen und (denselben) die Zusage ertheilt, daß (ihnen) für den
innerhalb der bezeichneten Höchstmenge derartig denaturirten Branntwein die Branntweinsteuer nach dem bei
der Branntweinausfuhr geltenden Vergütungssatze erstattet werden soll.
Wie (die) Antragsteller überhaupt die einschlagenden Bestimmungen des Eingangs gedachten Regulativs
genau zu befolgen halben), so (sind sie) insbesondere verpflichtet,
.# den denaturirten Branntwein ausschließlich an dem angemeldeten Orte und in Gebinden,
welche mit der eichamtlich eingebrannten Angabe des Taragewichts versehen sind, zu lagern,
2. denselben nach Einbringung in die Verwendungsräume nicht ohne Genehmigung der Steuer-
behörde daraus wieder zu entfernen,
3. denselben weder zu veräußern noch anders als zu (dem) angegebenen Zweckeln) zu ver-
wenden.
Entweder: (Außerdem werden die folgenden besonderen Kontrolvorschriften ertheilt, deren Ergänzung und
Abänderung nach Bedürfniß vorbehalten bleibt).
20. 20.
Oder: (Besondere Kontrolvorschriften werden nach Bedürfniß vorbehalten).
(Halberstadt) den (24. Januar 1880.)
(Königliches Hauptsteueramt)
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