Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

— 791 — 
Anlage C. 
  
I. Muster des Zusagescheins (§. 10 des Regulativs). 
1. Bezüglich methylirten Branntweins. 
Zusageschein Vr 
auf Steuervergütung für methylirten Branntwein. 
Gültig bis 31. Dezember 18 
Auf Grund und nach Maßgabe des Regulativs, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen 
Zwecken, wird unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs (den Fabrikanten Joh. Gottlieb Grunnert 
& Co) zu (Halberstadt) antragsmäßig hierdurch gestattet, (in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 1880) 
Branntwein bis zur Gesammtmenge von (3 600) Litern absoluten Alkohols Zwecks Verwendung 
(bei der von ihnen betriebenen Herstellung von Lacken und Polituren) unter Steuerkontrole mit 
10 Prozent Holzgeist denaturiren zu lassen und (denselben) die Zusage ertheilt, daß (ihnen) für den 
innerhalb der bezeichneten Höchstmenge derartig denaturirten Branntwein die Branntweinsteuer nach dem bei 
der Branntweinausfuhr geltenden Vergütungssatze erstattet werden soll. 
Wie (die) Antragsteller überhaupt die einschlagenden Bestimmungen des Eingangs gedachten Regulativs 
genau zu befolgen halben), so (sind sie) insbesondere verpflichtet, 
.# den denaturirten Branntwein ausschließlich an dem angemeldeten Orte und in Gebinden, 
welche mit der eichamtlich eingebrannten Angabe des Taragewichts versehen sind, zu lagern, 
2. denselben nach Einbringung in die Verwendungsräume nicht ohne Genehmigung der Steuer- 
behörde daraus wieder zu entfernen, 
3. denselben weder zu veräußern noch anders als zu (dem) angegebenen Zweckeln) zu ver- 
wenden. 
Entweder: (Außerdem werden die folgenden besonderen Kontrolvorschriften ertheilt, deren Ergänzung und 
Abänderung nach Bedürfniß vorbehalten bleibt). 
20. 20. 
Oder: (Besondere Kontrolvorschriften werden nach Bedürfniß vorbehalten). 
(Halberstadt) den (24. Januar 1880.) 
(Königliches Hauptsteueramt) 
EEIEIIEIIEIEIEIEIEIIEIIIIE 
  
111*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.