Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

— 823 — 
Anlage 6. 
  
Register 
des 
(Steueramts) zu .... .. .. ... .... 
über 
Denaturirung von Branntwein für Gewerbtreibende und Händler 
  
im 
Viertellahr ... 
Enthält. Blätter, welche mit einer vom 
Unterzeichneten angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
....... den..... -..... 
N. N. (O. St. Inspektor). 
Anleitung. 
Das Register umfaßt alle Anmeldungen zur Denaturirung von Branntwein für einen im Bezirke der Amts- 
stelle stattfindenden Gewerbebetrieb oder Handel. Jeder Gewerbtreibende oder Händler erhält im Register ein eigenes 
Konto, welches bezüglich derjenigen Gewerbtreibenden, welche Branntwein auf mehrerlei Weise denaturiren lassen, in die 
entsprechenden Unterabtheilungen zerfällt. 
Die Einträge in Spalte 3 erfolgen nach Maßgabe der Einträge in Spalte 17 der Anmeldungen, vorbehaltlich 
der Nachrechnung und etwaigen Berichtigung. 
Das Register wird am Ende des Vierteljahres in allen Kontos und beziehentlich deren Unterabtheilungen 
abgeschlossen und nebst den zugehörigen Anmeldungen an das Hauptamt eingesendet. 
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