Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

Nachtrag 
Ur. 13 des Central-Elatts für das Deutsche Beich. 
Berlin, Sonnabend, den 27. März 1880. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Zoll- und Steuer-Wesen: Bekanntmachung, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 25. März 1880 153 
Zoll= und Steuer-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Besteuerung des Tabacké. 
Vom 25. März 1880. 
—–—.— 
Der Bundesrath hat zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 
1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) die nachfolgenden Vorschriften erlassen: 
§. 1. 
Die in den §§. 3 und 24 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen der mit Taback bepflanzten 
Grundstücke sind nach Anleitung des Musters a auszufertigen und innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Must 
Frist der Steuerhebestelle des Bezirks zu übergeben (s. 26). * 
8. 2. 
Der Zeitpunkt der im §. 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Angaben in den Anmeldungen 
wird durch den mit derselben beauftragten Beamten bestimmt und der Gemeindebehörde mitgetheilt. Letztere 
hat den Tabackpflanzer zu der Prüfung einzuladen. Leistet ein Tabackpflanzer dieser Einladung keine Folge, 
so braucht deshalb die Prüfung der von ihm übergebenen Anmeldung nicht aufgeschoben zu werden. 
Ergiebt die Prüfung, daß die Anmeldung unrichtige Angaben enthält oder daß ein mit Taback be- 
pflanztes Grundstück überhaupt nicht angemeldet worden ist (s. 34 des Gesetzes), so wird über den Sach- 
verhalt von dem mit der Prüfung beauftragten Beamten eine Verhandlung ausgenommen. Falls nicht der 
Befund von dem Pflanzer sofort als richtig anerkannt wird, ist der Gemeindevorsteher oder ein Stellvertreter 
desselben zuzuziehen. 
S. 3 
Die Entscheidung darüber, ob die nach §. 6 des Gesetzes erforderliche Feststellung der Menge des 
mindestens zur Verwiegung zu stellenden Tabacks nach der Blätterzahl oder nach dem Gewicht zu erfolgen 
hat, steht der Steuerbehörde zu. 
» §.4. 
Die Ausstellung der nach §. 8 des Gesetzes auf Erfordern der Steuerbehörde von dem Tabackpflanzer 
über die Menge des zur Verwiegung zu stellenden Tabacks einzureichenden Deklaration hat nach Anleitung 
des Musters b zu erfolgen. MNu 
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