Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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In derselben ist nach der Bestimmung der Steuerbehörde für die einzelnen mit Taback bepflanzten 
Grundstücke entweder · 
a) die Anzahl der darauf befindlichen Tabackpflanzen und die durchschnittliche Blätterzahl derselben, 
oder 
bX) die mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge 
anzugeben. 
Zu a. In Spalte 5 der Deklaration ist die Zahl der Blätter anzugeben, welche durch- 
schnittlich auf je 100 Tabackpflanzen kommt. Behufs Ermittelung dieser Zahl sind an einer ent- 
sprechend großen, nach der Ausdehnung und Beschaffenheit der Pflanzung an verschiedenen 
Stellen des Grundstücks auszuwählenden Anzahl von Tabackpflanzen die Blätter zu zählen. Die 
zu deklarirende durchschnittliche Blätterzahl ergiebt sich alsdann, wenn der hundertfache Betrag 
der gezählten Blätter durch die Zahl der ausgewählten Pflanzen getheilt wird. 
Zu b. Als mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge ist in Spalte 6 der 
Deklaration das Gewicht des voraussichtlichen gesammten Erntegewinns in dachreifem trockenem 
Zustande anzugeben. - 
Die schriftliche Aufforderung der Steuerbehörde (Muster b) enthält das zur Abgabe der Deklaration 
erforderliche Formular und ist nach Ausfüllung des letzteren innerhalb acht Tagen der Steuerhebestelle zu 
übergeben. Unterbleibt die rechtzeitige Uebergabe der Deklaration oder giebt die Prüfung derselben zu Er- 
innerungen Anlaß, welche sich nicht sofort erledigen lassen, so erfolgt die amtliche Feststellung der Blätterzahl 
oder Gewichtsmenge nach Maßgabe der Vorschriften im §. 7 des Gesetzes. 
8. 5. 
Die im 8. 9 des Gesetzes unter Ziffer 1 vorgeschriebene schriftliche Anzeige über etwaige vor der 
amtlichen Verwiegung des Tabacks eingetretene Unglücksfälle, durch welche der Erntegewinn eine Verminde- 
rung erfahren hat, ist innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Frist der Steuerhebestelle des Bezirks zu über- 
geben. Die Anzeige muß die Bezeichnung und den Flächeninhalt der Grundstücke, auf welchen die beschä- 
digten Tabackpflanzen gewachsen sind, die Ursache und den Tag der Beschädigung, sowie die Größe des Ver- 
lustes an Blätterzahl oder Gewichtsmenge enthalten. 
S. 6. 
Für den nach §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung des 
Tabacks entstehenden Abgang an Bruch und Abfall wird bis auf weiteres, falls die Festsetzung der zur 
Verwiegung zu stellenden Tabackmenge auf die Blätterzahl gerichtet war, ein Abzug von zwei Prozent, falls 
die Festsetzung auf die Gewichtsmenge gerichtet war, ein solcher von einem Prozent gewährt. 
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, höhere Abzüge dann zu gewähren, wenn die stattgehabten Er- 
mittelungen die Annahme entsprechender größerer Abgänge begründen. 
S. 7. 
Die nach §. 10 des Gesetzes entnommenen Proben sind von Seiten der Steuerbeamten in Gegen- 
wart des Tabackpflanzers oder eines Vertreters desselben durch Anlegung eines Siegels zu identifiziren. 
g. 8. 
Die nach §. 11 Absatz 1 des Gesetzes erforderliche Genehmigung der Steuerbehörde zur Veräuße- 
rung des Tabacks vor der Gestellung desselben zur amtlichen Verwiegung ist unter Bezeichnung der Grund- 
stücke, auf welchen der Taback gewachsen ist, schriftlich bei der Steuerhebestelle des Bezirks zu beantragen. 
Die Genehmigung wird nur dann ertheilt, wenn der Erwerber des Tabacks die Verpflichtung über- 
nimmt, denselben nach bewirkter Trocknung bei der ihm bezeichneten Amtsstelle zur Verwiegung vorzuführen 
(ISK. 12 bis 15 des Gesetzes), und auf Erfordern für den auf dem Taback haftenden Steueranspruch 
Sicherheit leistet. 
Der Erwerber hat der Steuerhebestelle anzuzeigen, wo der Taback bis zur Gestellung zur Ver- 
wiegung aufbewahrt werden soll. 
Bei der Entäußerung eines Theils des Erntegewinns ist anzugeben, welcher Theil der nach §. 6 
des Gesetzes festgesetzten Tabackjmenge von dem Käufer zu vertreten ist. War die Festsetzung auf die zu 
vertretende Blätterzahl gerichtet, und sollen die geernteten Grumpen ganz oder theilweise veräußert werden, 
so ist die zu veräußernde Menge der Grumpen zur Verwiegung vorzuführen und die Steuer davon, falls 
nicht Kreditirung eintritt, sofort zu entrichten.
	        
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